Geben Sie Ihre Steuererklärung 2022 hingegen freiwillig ab, kann sich trödeln richtig lohnen. Die Frist liegt hier bei vier Jahren. Wenn Sie also nicht verpflichtet dazu sind eine Steuererklärung für 2021 abzugeben und es aber machen möchten, haben Sie bis zum 31. Dezember 2026 Zeit dafür.
Freiwillig ist die Steuererklärung für alle unverheirateten Arbeitnehmer, die nur bei einem Arbeitgeber beschäftigt sind und nicht mehr als 410 Euro im Monat an zusätzlichen Einkünften haben. Laut dem Statistischen Bundesamt liegt die durchschnittliche Steuerrückerstattung bei 1.051 Euro im Jahr. Mit einem legalen Trick kann man noch etwas mehr vom Finanzamt erhalten.
Geben Sie Ihre freiwillige Steuererklärung kurz vor Fristende ab, bekommen Sie ab dem 16. Monat nach Ende eines Steuerjahres monatlich 0,5 Prozent Zinsen auf die Höhe Ihrer Steuerrückzahlung. In diesen 36 Monaten kann sich einiges summieren, wie man an folgendem Beispiel unschwer erkennen kann:
Frau Maier erhält für das Jahr 2021 eine Steuerrückzahlung von 2.000 Euro. Sie gibt Ihre freiwillige Steuererklärung erst Ende Dezember 2025 beim Finanzamt ab, dieses zahlt im Januar 2026 den Betrag an Frau Maier aus. Für den Zeitraum vom 01. Januar 2022 bis zum 31. März 2023 werden keinen Zinsen berechnet. Ab 01. April 2023 bis zum 31. Dezember 2025 zahlt der Staat Frau Maier für jeden angefangenen Monat 0,5 Prozent Zinsen aus. Der Staat rechnet hier nur mit einem einfachen Zinssatz, Zinseszinsen gibt es keine.
In 32 Monaten ergibt das insgesamt 320 Euro mehr für Frau Maier. Zusammen mit ihrer Steuerrückzahlung kann sie sich also über 2.320 Euro mehr auf dem Konto freuen.
Die Zinsen bleiben aber nicht steuerfrei. In der nächsten Steuererklärung müssen Sie sie als Zinseinnahmen angeben. Befinden Sie sich damit über dem Sparerpauschbetrag von 801 Euro im Jahr, gehen 25 Prozent Abgeltungssteuer und womöglich auch 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag von den Zinseinnahmen gleich wieder zurück an den Staat. Es bleiben in diesem Beispiel aber dennoch mindestens 222,40 Euro an Zinsen übrig.
Wie lange das diese Regeln anwendbar sind, bleibt noch offen. Denn während diejenigen, die freiwillig Ihre Steuererklärung abgeben, sich über den Bonus freuen, ärgern sich Steuerpflichtige über die hohen Zinsen bei Fristversäumnissen. Eine grundsätzliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist anhängig, steht aber noch aus.