Die Pendlerpauschale in der Steuererklärung 2022 wurde neu berechnet, weil durch die neue CO2 Verordnung der Spritpreis für Benziner und Diesel deutlich angestiegen ist. Grund dafür ist der neue CO2 Preis, der als Start für den Emissionshandel für Brennstoffe mit festgelegten CO2 Preis von 25 Euro pro Tonne, in Kraft getreten ist. Demnach kosten Öle und Diesel nun 7,9 Cent mehr pro Liter, bei Benzin sind es 7 Cent mehr.
Für Arbeitnehmer hat der Staat zum Ausgleich für diese Spritpreiserhöhung eine höhere Pendlerpauschale für 2022 angesetzt. Dadurch möchte er Berufstätige entlasten, die einen langen Arbeitsweg haben. Die Pendlerpauschale bekommt man nicht ausgezahlt, sie wird von der zu zahlenden Einkommensteuer als Werbungskosten abgezogen.
Sie bekommen 2022 bei einem Arbeitsweg bis zu 21 Kilometern unverändert zu den vorherigen Steuerjahren eine Kilometerpauschale von 30 Cent. Ab dem 21. Kilometer gilt die neue Erhöhung von 38 Cent pro Kilometer. Die Erhöhung der Pendlerpauschale lohnt sich demnach für alle Arbeitnehmer, deren Arbeit mindestens 21 Kilometer entfernt ist von ihrem Wohnort. Der Grund für die Erhöhung ist auch hier der Ausgleich für Arbeitnehmer zu den stufenweise steigenden Spritpreisen, die in den nächsten Jahren teurer werden sollen. Befristet ist die Pendlerpauschale zunächst bis 2026.
Wichtig in der Steuererklärung ist die Angabe der Arbeitstage, damit die Pendlerpauschale konkret berechnet werden kann. Das Finanzamt akzeptiert bei einer 5-Tage-Woche in der Regel bis zu 230 Arbeitstage, ohne weiter nachzufragen. Bei einer 6-Tage-Woche werden bis zu 280 Arbeitstage ohne Probleme akzeptiert.
Bisher war die Pendlerpauschale nur für Arbeitnehmer von Vorteil, die so viel verdienen, dass sie eine Einkommensteuer an den Fiskus zu zahlen haben. Arbeitnehmer, die einen langen Fahrtweg zur Arbeit haben, deren Einkommen aber unterhalb des Steuerfreibetrags bleibt, blieben bislang auf ihren Kosten sitzen.
Das ändert sich nun durch die Mobilitätsprämie, mit der Arbeitnehmer mit einem langen Arbeitsweg entlastet werden. Da bei Geringverdienern, die keine Steuer zahlen müssen, nichts von der Steuer abgezogen werden kann, wird die Mobilitätsprämie direkt überwiesen. Sie zählt demnach nicht zu den Werbungskosten, doch wenn Sie sie in Anspruch nehmen möchten, müssen Sie, auch wenn Sie unter dem Grundfreibetrag liegen, Ihre Steuererklärung beim zuständigen Finanzamt abgeben. Für die Mobilitätsprämie gibt es ab 2021 ein gesondertes Formular.
Berechnet wird die Mobilitätsprämie anhand der Pendlerpauschale. Gering verdienende Arbeitnehmer kommen in den Genuss der neuen Mobilitätsprämie, wenn sie einen Arbeitsweg von mindestens 21 Kilometern haben. Geringverdiener, die einen Arbeitsweg von unter 21 Kilometern haben, gehen weiterhin bisher leer aus. Jeder Kilometer wird mit 14 Prozent der erhöhten Pendlerpauschale (38 Cent) erstattet. Die Berechnung für den richtigen Betrag ist jedoch relativ kompliziert. Man könnte meinen, man rechnet jetzt einfach die Anzahl der gefahrenen Kilometer mal 38 Cent und das was dabei rauskommt erneut mal 14 Prozent. Vermutlich würden Sie allerdings keinen Steuerratgeber lesen, wenn das deutsche Steuerrecht so einfach wäre.
Um die Faktoren, die man bei der Berechnung der Pendlerpauschale beachten muss, besser erklären zu können, lesen Sie im Folgenden eine Veranschaulichung anhand eines Beispiels (Steuerjahr 2021)
Frau Hartmann verdient im Jahr 9.500 Euro und liegt somit unter dem neu geltenden
Grundfreibetrag von 9.744 Euro. Ihr Arbeitsweg beträgt 50 Kilometer hin und zurück. Abzüglich von Urlaubs und Krankheitstagen ist sie an 130 Tagen zur Arbeit gefahren.
Um die Mobilitätsprämie zu berechnen, behandelt das Finanzamt Frau Hartmann zunächst mal wie eine gewöhnliche Steuerzahlerin.
Schritt 1: Berechnung der Fahrtkostenpauschale
Für die ersten 20 Kilometer: 130 Tage x 20 km x 0,30 Euro = 780 Euro
Für die restlichen 30 Kilometer: 130 Tage - 30 km x 0,35 Euro = 1.365 Euro Pendlerpauschale insgesamt: 780 Euro + 1.365 Euro = 2.145 Euro
Schritt 2: Abzug des Arbeitnehmer-Pauschbetrags
Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag (auch Werbekostenpauschale) beträgt 1000 Euro, die jedem Arbeitnehmer ganz automatisch angerechnet werden. Auf diese 1000 Euro hat jeder Arbeitnehmer Anspruch, egal wie viel er tatsächlich an Werbekosten ausgegeben hat.
Abzug Werbekostenpauschale: 2.145 Euro - 1.000 Euro = 1.145 Euro
Schritt 3: Das zu versteuernde Einkommen von dem aktuellen Grundfreibetrag abziehen:
9.744 Euro - 9.100 Euro = 644 Euro
Schritt 4: Differenz aus der errechneten Pendlerpauschale von dem Ergebnis aus Schritt 3 bilden:
1.145 Euro - 644 Euro = 501 Euro
Schritt 5: Die Pendlerpauschale mit dem Ergebnis aus Schritt 4 vergleichen:
1.145 Euro > 501 Euro
Schritt 6: Mit dem kleineren Betrag aus Schritt 5 die Mobilitätsprämie von 14 Prozent berechnen:
501 Euro x 14 Prozent = 70,14 Euro
In diesem Beispiel bekommt Frau Hartmann also eine Mobilitätsprämie von 70,14 Euro. Dies wäre laut den Berechnungen des Finanzamtes der Betrag, den sie aus eigener Tasche zahlen müsste, weil die gewöhnliche Pendlerpauschale bei ihr nicht anrechenbar ist.
In Schritt 5 haben Sie gesehen, dass der geringere Wert genutzt wird. Dies gilt zur Anpassung des Ausgleich, sodass weder zu viel noch zu wenig ausgezahlt wird. Würde Frau Hartmann in unserem Beispiel nur 7000 Euro im Jahr verdienen bei gleichem Fahrtweg und der selben Anzahl an Arbeitstagen, verändert sich ein kleiner Punkt in der Rechnung ab Schritt 3:
Die Differenz aus dem zu versteuernden Einkommen und dem Grundfreibetrag liegt dann bei: 9.744 Euro - 7.000 Euro = 2.744 Euro
Schritt vier können wir nun auslassen, da die 2.744 Euro mehr sind, als die ausgerechnete Pendlerpauschale von 1.145 Euro. Auch hier wird nun wieder anhand des kleineren Betrages die Mobilitätsprämie ermittelt:
1.145 Euro x 14 Prozent = 160,30 Euro
In diesem zweiten Beispiel bekommt Frau Hartmann eine Mobilitätsprämie von 160,30 Euro auf ihr Konto überwiesen.
Diese Berechnung müssen Sie allerdings nicht selbst machen. Das übernimmt das Finanzamt für Sie. Diese Veranschaulichung erklärt Ihnen bereits im Voraus womit Sie in etwa rechnen können, wenn Sie die Daten aus dem Beispiel mit Ihren Daten ersetzen. Dadurch kommen Sie auf das Ergebnis, was das Finanzamt für Sie errechnet.
Damit Sie die Pendlerpauschale oder die Mobilitätsprämie beim Finanzamt geltend machen können, macht es in der Theorie keinen Unterschied, ob Sie mit dem Auto, dem Fahrrad oder zu Fuß zur Arbeit gefahren oder gelaufen sind.
Besonders wichtig während der Corona Pandemie: Bei Arbeitstagen im Homeoffice entfällt die Pendlerpauschale. 2020 wurde dies schon sehr relevant, doch auch 2021 empfiehlt es sich für Arbeitnehmer, die regelmäßig einen langen Arbeitsweg haben und demzufolge den Freibetrag schon im Voraus beim Finanzamt beantragt haben, das Finanzamt vom Homeoffice in Kenntnis zu setzen. Ansonsten droht eine hohe Steuer-Nachzahlung, wenn zu viel Lohnsteuer abgezogen wird. Genau wie die Pendlerpauschale ist auch die Mobilitätsprämie zunächst befristet bis 2026 geltend.