Für die Corona Sonderzahlungen 2022 gilt in der Steuererklärung:
Ursprünglich waren die Corona Sonderzahlungen 2021, die schon im April 2020 vom Bundesfinanzministerium verkündet wurden, nur bis zum 31. Juni 2021 steuerfrei auszahlbar. Diese Frist für die einmalige Zahlung von 1.500 Euro wurde nun verlängert auf den 31. März 2022. Die Fristverlängerung bedeutet aber nicht, dass Sie ab sofort als Arbeitnehmer mehrmals die Corona Sonderzahlung erhalten können, sondern nur, dass der Zeitraum, in dem die gesonderten Zahlungen steuerfrei gelten, verlängert wurde. Wenn Sie demnach vielleicht schon 2020 von Ihrem Arbeitgeber 1.000 Euro Sonderzahlung erhalten haben, darf er Ihnen bis zum 31. März 2022 noch 500 Euro zusätzlich steuerfrei auszahlen.
Diese Sonderzahlung ist bis zu einer Höhe von einmalig 1.500 Euro absolut steuerfrei. Sie ist dafür gedacht, dass Arbeitnehmer belohnt werden können für die harte Arbeit, die sie unter diesen außergewöhnlichen Voraussetzungen durch die Corona Pandemie, erbringen.
Die Voraussetzung für die abgabe- und steuerfreie Sonderzahlung ist, dass sie zusätzlich zu der Lohn- und Gehaltszahlung, an die Arbeitnehmer gegeben wird. Eine Entgeltumwandlung ist hier vom Bundesfinanzministerium weder vorgesehen, noch ist sie gestattet. Außerdem muss ein Zusammenhang zu der Corona Pandemie bestehen. Diese Regelung gilt für alle Branchen, da die Benachteiligten der Pandemie nicht auf spezielle Branchen begrenzt werden konnten. Es muss jedoch durch eine vertragliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geschlossen worden sein, die belegt, dass die Sonderzahlungen aufgrund der besonderen Ausnahmesituation erfolgen und es sich um (pandemiebedingte) Beihilfen oder Unterstützungen handelt. Diese Unterstützung muss dazu dienen die erhöhte Belastung durch die Corona Pandemie abzumildern.
Die Corona-Prämie, die vermehrt an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausgeschüttet wurde, welche in der Pflege arbeiten, also der sogenannte Pflegebonus, ist ebenfalls von der Steuerpflicht befreit.
Auch 2021 gilt die Corona Sonderzahlung noch für alle Beschäftigten. Egal ob Sie in Voll- oder Teilzeit arbeiten oder ob Sie auf geringfügiger Basis angestellt sind. Es spielt auch keine Rolle, ob Sie sich in Kurzarbeit finden. Die Sonderzahlung unterliegt, anders als das Kurzarbeitergeld, nicht dem Progressionsvorbehalt, die Einkommensteuer wird demnach nicht aufgrund der steuerfreien Unterstützung in Folge erhöht.
Bei der steuerfreien Beihilfe während der Corona Krise wird vom Staat auch nicht zwischen privaten oder öffentlich rechtlichen Arbeitgebern unterschieden. Die Höhe, oder der Umfang der Sonderzahlung obliegt ausschließlich dem Arbeitgeber. Steuerfrei ist die Zahlung aber nur bis zu einmaligen 1.500 Euro. Diese 1.500 Euro gelten übrigens pro Dienstverhältnis. Wenn Sie also mehrere Arbeitsverhältnisse haben, können Sie pro Berufstätigkeit volle 1.500 Euro steuerlich frei erhalten.
Ihre Sozialversicherungsbeiträge werden auf Grund der Sonderzahlung auch nicht erhöht, solange die Zahlung innerhalb der 1.500 Euro liegen. Auch Minijobber, die nicht mehr als 450 Euro verdienen, werden durch die Corona Sonderzahlung nicht beitragspflichtig. Sie werden nicht als regelmäßiges Gehalt gewertet.
Aufgezeichnet werden muss die steuerfreie Unterstützung vom Arbeitgeber im Lohnkonto, sodass sie bei einer Lohnsteuerprüfung nachvollzogen und auf rechtliche Gültigkeit geprüft werden kann. Sie muss aber weder in der Lohnsteuerbescheinigung auftauchen, noch sind Sie verpflichtet dazu, die Zahlung in Ihrer Einkommensteuererklärung anzugeben.
Der Arbeitgeber kann auch über die 1.500 Euro hinaus oder noch nach dem 31. März 2022 Sonderzahlungen auszahlen, diese müssen dann allerdings auch in der Differenz versteuert werden.