In der Steuererklärung 2022 gilt:
Die Mehrwertsteuer 2022 ist wieder bei 19 Prozent und damit wurde die Änderung der Umsatzsteuersenkung aufgrund der Corona Krise wieder aufgehoben. Der Gesetzgeber hatte mit dem Covid-19 Konjunkturpaket die Kaufkraft während der Corona Pandemie steigern wollen und somit eine temporäre Reduzierung der Mehrwertsteuer auf 16 Prozent, beziehungsweise den ermäßigten Steuersatz auf 5 Prozent veranlasst. Die Senkung war befristet vom 01. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020. Viele Händler gaben die ermäßigte Umsatzsteuer direkt an die Kunden weiter, für andere war diese Maßnahme der Gesetzgebung eine Möglichkeit ihre Gewinnmargen auch während der Corona Krise wenigstens ein Stück weit zu verbessern. Seit dem 01. Januar 2021 gilt wieder der reguläre Steuersatz von 19 Prozent und 7 Prozent bei dem ermäßigten Steuersatz. Nur für die Gastronomie zählt noch befristet bis zum 31. Dezember 2022 ein ermäßigter Steuersatz von 7 Prozent.
Doch was heißt das für Sie als Endkunden? Bei möglichen Ausgaben oder Neuanschaffungen, die Sie in Ihrer Steuererklärung angeben können, müssen Sie auf das Leistungsdatum achten. Denn auch wenn Sie die Ware noch vor dem 31. Dezember 2020 bestellt haben, sollte sie nach dem 01. Januar 2021 geliefert werden, gilt wieder die reguläre Mehrwertsteuer. Hier kann es im Nachhinein noch zu Anpassungen und möglichen Änderungen kommen. Vor allem beim Autokauf ist hier wichtig, was im Kaufvertrag festgehalten wurde. Wird ein Nettopreis vereinbart zuzüglich der aktuell geltenden Umsatzsteuer, kann sich der Bruttopreis bei Lieferung nach dem 31. Dezember 2020 ändern. Wenn jedoch der Bruttopreis festgelegt wurde, ändert sich beim Endkunden am Preis nichts.