Für die Kurzarbeit 2022 gilt in der Steuererklärung 2022 gilt: Eine Auswirkung der Corona Pandemie trifft die meisten Arbeitnehmer in Form von Kurzarbeit. Betriebe schließen oder haben Ihr Arbeitspensum stark zurückgefahren. Sehr viele Arbeitgeber haben Kurzarbeitergeld beantragt. Dies ist für die Arbeitnehmer grundsätzlich steuerfrei, es unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt und erhöht den Steuersatz für mögliche andere Einkünfte, die Sie zusätzlich zum Kurzarbeitergeld haben.
In solchen Fällen kann eine Steuernachzahlung anstehen. Werdende Mütter und Väter müssen keine Sorge haben, dass sich das geringere Einkommen durch die Kurzarbeit auf ihren Elterngeldanspruch auswirkt. Dieser wird, auch wenn die werdenden Eltern in Kurzarbeit sind, anhand des normalerweise gezahlten Nettogehalts der letzten zwölf Monate berechnet. Das reduzierte Einkommen aufgrund der Kurzarbeit wirkt sich nicht auf die Berechnung des Elterngeldes aus. Die Kurzarbeit und die damit verbundene mögliche Reduzierung der Arbeitszeit wirkt sich auch nicht auf den Partnerschaftsbonus aus, der gezahlt wird, wenn junge Eltern beide in Teilzeit arbeiten, um gemeinsam die Erziehung des Kindes zu gewährleisten.
Arbeiten Sie in systemrelevanten Berufen während der Corona Pandemie, ist es Ihnen bis zum 31. Dezember 2021 erlaubt, Ihren Elterngeldanspruch nach hinten zu verschieben. Dies hat keine Auswirkungen auf die Höhe des Elterngeldes. Die Corona Sonderzahlung bis zu 1.500 Euro, die von Arbeitgebern steuerfrei ausgezahlt werden darf, um die besondere Belastung während der Pandemie auszugleichen, unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt. Ausgeschüttet werden darf sie noch bis zum 31. März 2022. Diese Frist hat sich bisher bereits mehrmals verlängert. Sie dürfen von verschiedenen Arbeitgebern jeweils einen Corona Bonus in dieser Höhe erhalten. Alles, was über diesem Betrag liegt, muss versteuert werden.