In der Steuererklärung 2022 gilt:
Auch die Ausgaben für das Homeoffice in der Corona Zeit dürfen Sie in der Steuererklärung als Werbungskosten angeben. Stellt Ihr Arbeitgeber Ihnen die technischen Geräte, sind diese steuerfrei. Voraussetzung ist hierfür jedoch, dass die Geräte, wie der Laptop, das Tablet oder sonstiges, weiterhin dem Arbeitgeber gehören. Wenn Sie selbst die Kosten für die Ausstattung tragen, können Sie diese als Werbungskosten angeben. Steuerzahler, die ein ganzes Zimmer für das Homeoffice einrichten konnten, können die Miete und die Kosten für Wasser und Strom für dieses Zimmer bis zu 1.250 Euro steuerlich geltend machen.
Die Homeoffice-Pauschale wird ab 2023 entfristet und erhöht. Darauf weist der Bund der Steuerzahler hin. Pro Tag können Steuerpflichtige dann sechs Euro in der Einkommenssteuererklärung geltend machen, bis zu einem maximalen Betrag von 1260 Euro. Das entspricht 210 Homeoffice-Tagen Damit sind künftig 210 Homeoffice-Tage begünstigt.
Da die Corona Pandemie verursacht hat, dass unzählige Arbeitnehmer ins Homeoffice geschickt wurden und nicht alle ein Arbeitszimmer zur Verfügung haben, hat der Fiskus die Homeoffice Pauschale eingeführt. Diese gilt auch noch 2021, sodass maximal 600 Euro im Jahr (5 Euro pro Tag) für 120 Tage steuermindernd genutzt werden kann, als Ausgleich für jene Arbeitnehmer, die aus mangelnden Platzgründen vom Wohnzimmertisch aus arbeiten müssen. Die Frist für die Abgabe der Steuererklärung wurde für 2019 und für 2020 verschoben. Im Steuerjahr 2022 gilt wieder die normale Frist, also der 31. Juli. Die Steuerstundung für Unternehmer, damit diese fehlende Umsätze auffangen können, indem sie die Steuern später zahlen, gibt es für Arbeitnehmer nicht. Alle Arbeitnehmer müssen Ihre Steuern entsprechend der Frist entrichten, Sie können diese also nicht ins nächste Jahr verschieben.