In der Steuererklärung 2025 gilt folgendes für Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag:
Für das Kalenderjahr 2025 sind antragsgebundene Lohnsteuerabzugsmerkmale beim zuständigen Finanzamt neu zu beantragen. Haben Sie für das Kalenderjahr 2025 bereits einen Frei- oder Hinzurechnungsbetrag beantragt, ist dieser in der Datenbank der Finanzverwaltung gespeichert. Auf Antrag erhalten Sie von Ihrem Finanzamt einen Ausdruck Ihrer ELStAM mit dem zu berücksichtigenden Frei- oder Hinzurechnungsbetrag. Dieser Ausdruck ist für Ihre Unterlagen und nicht zur Vorlage beim Arbeitgeber bestimmt. Alternativ können Sie die für Sie gespeicherten ELStAM auch selbst unter „Mein Elster“ (www.elster.de) abrufen.
Bei erstmaliger Beantragung eines Freibetrags für das Kalenderjahr 2025 oder bei Erhöhung des für das Kalenderjahr 2024 gültigen Freibetrags sind unter „Mein Elster“ (www.elster.de > Formulare & Leistungen > Alle Formulare > Lohnsteuer Arbeitnehmer) der „Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung“ (Hauptvordruck) und die entsprechenden Anlagen zum Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag („Anlage Werbungskosten zum Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag“, „Anlage Kinder zum Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag“, „Anlage Sonderausgaben / außergewöhnliche Belastungen zum Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag“, „Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen / Energetische Maßnahmen zum Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag“) zu verwenden. Als Hilfestellung für das Ausfüllen dient die „Anleitung zum Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung“. Wer 2025 höchstens den Freibetrag beantragt, der für das Kalenderjahr 2024 ermittelt wurde, benötigt nur den Hauptvordruck.
Der Freibetrag für das Kalenderjahr 2025 wird in der Regel mit Wirkung vom Beginn des auf die Antragstellung folgenden Monats ermittelt und als ELStAM gebildet. Wird der Antrag jedoch im Januar 2025 gestellt, erfolgt die Bildung mit Wirkung ab 1. Januar 2025.
Die Frist für den Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag 2025 beginnt am 1. Oktober 2024. Der Antrag muss spätestens bis zum 30. November 2025 gestellt werden. Im Dezember 2025 eintretende Änderungen können somit nicht mehr im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren des laufenden Kalenderjahres 2025 berücksichtigt werden. Nach diesem Zeitpunkt kann eine Steuerermäßigung nur noch bei der Veranlagung zur Einkommensteuer für 2025 berücksichtigt werden.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können den Antrag auf Bildung eines Freibetrags für einen Zeitraum von längstens zwei Kalenderjahren unter „Mein Elster“ (www.elster.de > Formulare & Leistungen > Alle Formulare > Lohnsteuer Arbeitnehmer) oder bei Ihrem Wohnsitzfinanzamt stellen. Ändern sich die Verhältnisse für den Freibetrag zu Ungunsten der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers (z. B. Verkürzung des Weges zur ersten Tätigkeitsstätte und damit geringere Werbungskosten), ist er verpflichtet, dies dem Finanzamt umgehend anzuzeigen.
Antragsvordrucke in Papier für das Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren erhalten Sie bei Ihrem Finanzamt oder im Internet unter www.formulare-bfnv.de
Bitte beachten Sie folgende Hinweise:
Aufteilung eines Freibetrags auf mehrere Dienstverhältnisse
Ob bzw. in welcher Höhe Ihr Arbeitgeber einen beantragten und vom Finanzamt ermittelten Freibetrag aufgrund eines Hinzurechnungsbetrags bei Steuerklasse VI (Seite 33) abrufen soll, können Sie selbst entscheiden. Allein für eine solche Verteilung auf die einzelnen Dienstverhältnisse ist kein Antrag beim Finanzamt erforderlich. Sie müssen dazu Ihrem Arbeitgeber lediglich zusätzlich zu IdNr. und Geburtsdatum (Seite 6) den abzurufenden Freibetrag mitteilen.
Soll ein aus anderen Gründen (z. B. wegen erhöhter Werbungskosten) gebildeter Freibetrag auf mehrere Dienstverhältnisse aufgeteilt werden, können Sie dies mit dem „Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung“ (Hauptvordruck) beantragen. Das Finanzamt ordnet die Freibetragsanteile den einzelnen Dienstverhältnissen zu. Sie müssen dem Arbeitgeber in diesem Fall weder Angaben zur Anwendung des Freibetrags machen, noch dessen Höhe mitteilen.
Berücksichtigung von Kindern
Im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren kann die Berücksichtigung von Kindern, die zu Beginn des Kalenderjahres 2025 das 18. Lebensjahr vollendet haben und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, beantragt werden. Einen Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung sollten Sie stellen, wenn für das Kalenderjahr 2025 Kinderfreibeträge für
• vor dem 2. Januar 2006 geborene Kinder,
• nicht in Ihrer Wohnung gemeldete minderjährige Kinder oder
• Pflegekinder
berücksichtigt werden sollen und diese Kinder nicht bereits im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren für das Kalenderjahr 2024 berücksichtigt worden sind.
Pauschbeträge für Menschen mit Behinderungen und Hinterbliebene
Die bei der Finanzverwaltung gespeicherten Pauschbeträge für Menschen mit Behinderungen und Hinterbliebene werden in der Regel mit dem jeweiligen Gültigkeitsdatum in den ELStAM für 2025 berücksichtigt, wenn und soweit die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer dem in einem Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag einmal zugestimmt hat. Steht Ihrem Kind mindestens einer dieser Pauschbeträge zu und soll er auf Sie übertragen werden, setzt dies einen neuen Antrag voraus.
Ungünstigere Lohnsteuerabzugsmerkmale
Möchten Sie, dass ungünstigere Lohnsteuerabzugsmerkmale (eine ungünstigere Steuerklasse, eine geringere Anzahl von Kindern, kein Pauschbetrag für Menschen mit Behinderungen) ab Beginn des Kalenderjahres 2025 bei den ELStAM berücksichtigt werden, müssen Sie dies bereits im Kalenderjahr 2024 zum 1. Januar 2025 bei Ihrem Wohnsitzfinanzamt beantragen. Sie können auch während des Jahres z. B. im Vorfeld einer Ehe einen Antrag auf ungünstigere Lohnsteuerabzugsmerkmale stellen. Dadurch kann die automatisierte Bildung der Steuerklassenkombination IV/IV verhindert werden und Ihr Arbeitgeber erhält keinerlei Hinweise auf eine Eheschließung (Vordruck „Anträge zu den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen – ELStAM –“).
Ihr zuständiges Finanzamt?
Den Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung 2025 müssen Sie bei dem Finanzamt stellen, in dessen Bezirk Sie im Zeitpunkt der Antragstellung wohnen (Wohnsitzfinanzamt). Haben Sie mehrere Wohnungen, ist das Finanzamt Ihres Wohnsitzes zuständig, an dem Sie sich vorwiegend aufhalten. Bei Ehegatten/Lebenspartnern bzw. Lebenspartnerinnen mit mehrfachem Wohnsitz ist das Finanzamt zuständig, an dem sich die Familie vorwiegend aufhält.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024
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