In der Steuererklärung 2025 gilt folgendes für Energetische Maßnahmen:
Wenn Sie Ihre Eigentumswohnung oder Ihr Eigenheim selbst bewohnen und diese Wohnung bzw. das Wohngebäude sich entweder in Deutschland, in der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum befindet, können Sie für bestimmte energetische Sanierungsmaßnahmen eine Steuerermäßigung beantragen. Diese können Sie ab dem Jahr 2020 für einen befristeten Zeitraum von zehn Jahren alternativ zu den Förderangeboten des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) als Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) nunmehr für Einzelmaßnahmen bzw. für gegebenenfalls schrittweise umfassende Sanierungen, wie z. B. für den Heizungstausch, den Einbau neuer Fenster oder die Dämmung von Dächern und Außenwänden, beanspruchen. Die Förderung kann für mehrere Einzelmaßnahmen in Anspruch genommen werden, die zeitlich unabhängig voneinander erfolgen können. Die einzuhaltenden Mindestanforderungen an die energetischen Maßnahmen orientieren sich an der BEG und sind den durchführenden Unternehmen damit bereits bekannt. Die steuerliche Förderung ermöglicht eine Minderung der Steuerschuld verteilt über drei Jahre. Gefördert werden maximal 20 Prozent der Investitionskosten bis zu einer Steuerermäßigung von höchstens 40.000 Euro pro begünstigtem Objekt (1. und 2. Jahr: sieben Prozent, höchstens 14.000 Euro, 3. Jahr: sechs Prozent, höchstens 12.000 Euro).
Voraussetzung ist, dass das begünstigte Objekt bereits älter als 10 Jahre ist, wenn Sie mit einer energetischen Sanierung beginnen. Es werden nur Sanierungsmaßnahmen begünstigt, mit denen Sie nach dem 31. Dezember 2019 begonnen haben, also nach diesem Zeitpunkt einen Bauantrag gestellt oder Bauunterlagen eingereicht haben oder - falls keine Baugenehmigung / Bauanzeige erforderlich war - die Bauarbeiten gestartet wurden.
Für die Gewährung der Steuerermäßigung ist außerdem erforderlich, dass Sie eine Bescheinigung nach amtlichem Muster erhalten haben. Die Bescheinigung stellt Ihnen das ausführende Fachunternehmen, ein Energieberater, ein Energieeffizienzexperte oder eine weitere Person mit Ausstellungsberechtigung nach § 88 Gebäudeenergiegesetz (GEG) aus. Diese Bescheinigung reichen Sie bitte mit der Einkommensteuererklärung bzw. dem Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung bei Ihrem Finanzamt ein.
Zudem müssen Sie eine Rechnung erhalten haben, die die förderungsfähigen energetischen Maßnahmen, die Arbeitsleistung des Fachunternehmens und die Adresse des begünstigten Objekts ausweist. Die Steuerermäßigung wird nur gewährt, wenn die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers erfolgt ist. Das Finanzamt erkennt Zahlungen in bar nicht an. Haben Sie mit der planerischen Begleitung oder Beaufsichtigung der energetischen Maßnahme einen Energieberater beauftragt, können Sie hierfür eine Steuerermäßigung von 50 Prozent der Aufwendungen beanspruchen.
Wenn Ihnen die Eigentumswohnung / das Eigenheim nur zum Teil gehört, können Sie die Steuerermäßigung anteilig erhalten. Nutzen Sie Ihre Wohnung / Ihr Eigenheim auch teilweise zu anderen als eigenen Wohnzwecken, z. B. für ein häusliches Arbeitszimmer, schadet dies der Gewährung dieser Steuerermäßigung nicht. Allerdings müssen Sie die förderungsfähigen Aufwendungen um den Teil kürzen, der auf den zu anderen als eigenen Wohnzwecken genutzten Teil Ihrer Eigentumswohnung / Ihres Eigenheims entfällt und für den sie gegebenenfalls den Werbungskostenabzug beanspruchen können.
Die Steuerermäßigung kann nur in Anspruch genommen werden, soweit die Aufwendungen nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen und soweit sie nicht als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastung berücksichtigt worden sind und wenn für diese Aufwendungen keine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen / Handwerkerleistungen oder eine Steuerbegünstigung für zu eigenen Wohnzwecken genutzte Baudenkmale und Gebäude in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen in Anspruch genommen wurde. Außerdem darf es sich nicht um Aufwendungen für Maßnahmen handeln, welche öffentlich gefördert wurden (z. B. zinsverbilligte Darlehen, steuerfreie Zuschüsse).
Im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren werden begünstigte Aufwendungen – soweit Sie nicht von dritter Seite (z. B. Versicherung) erstattet werden – in Höhe des vierfachen Betrags der sich daraus ergebenden Ermäßigung als Freibetrag berücksichtigt.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024
Wenn Sie Ihre Eigentumswohnung oder Ihr Eigenheim selbst bewohnen und diese Wohnung bzw. das Wohngebäude sich entweder in Deutschland, in der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum befindet, können Sie für bestimmte energetische Sanierungsmaßnahmen eine Steuerermäßigung beantragen. Diese können Sie ab dem Jahr 2020 für einen befristeten Zeitraum von zehn Jahren alternativ zu den Förderangeboten des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) als Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) nunmehr für Einzelmaßnahmen bzw. für gegebenenfalls schrittweise umfassende Sanierungen, wie z. B. für den Heizungstausch, den Einbau neuer Fenster oder die Dämmung von Dächern und Außenwänden, beanspruchen. Die Förderung kann für mehrere Einzelmaßnahmen in Anspruch genommen werden, die zeitlich unabhängig voneinander erfolgen können. Die einzuhaltenden Mindestanforderungen an die energetischen Maßnahmen orientieren sich an der BEG und sind den durchführenden Unternehmen damit bereits bekannt. Die steuerliche Förderung ermöglicht eine Minderung der Steuerschuld verteilt über drei Jahre. Gefördert werden maximal 20 Prozent der Investitionskosten bis zu einer Steuerermäßigung von höchstens 40.000 Euro pro begünstigtem Objekt (1. und 2. Jahr: sieben Prozent, höchstens 14.000 Euro, 3. Jahr: sechs Prozent, höchstens 12.000 Euro).
Voraussetzung ist, dass das begünstigte Objekt bereits älter als 10 Jahre ist, wenn Sie mit einer energetischen Sanierung beginnen. Es werden nur Sanierungsmaßnahmen begünstigt, mit denen Sie nach dem 31. Dezember 2019 begonnen haben, also nach diesem Zeitpunkt einen Bauantrag gestellt oder Bauunterlagen eingereicht haben oder - falls keine Baugenehmigung / Bauanzeige erforderlich war - die Bauarbeiten gestartet wurden.
Für die Gewährung der Steuerermäßigung ist außerdem erforderlich, dass Sie eine Bescheinigung nach amtlichem Muster erhalten haben. Die Bescheinigung stellt Ihnen das ausführende Fachunternehmen, ein Energieberater, ein Energieeffizienzexperte oder eine weitere Person mit Ausstellungsberechtigung nach § 88 Gebäudeenergiegesetz (GEG) aus. Diese Bescheinigung reichen Sie bitte mit der Einkommensteuererklärung bzw. dem Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung bei Ihrem Finanzamt ein.
Zudem müssen Sie eine Rechnung erhalten haben, die die förderungsfähigen energetischen Maßnahmen, die Arbeitsleistung des Fachunternehmens und die Adresse des begünstigten Objekts ausweist. Die Steuerermäßigung wird nur gewährt, wenn die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers erfolgt ist. Das Finanzamt erkennt Zahlungen in bar nicht an. Haben Sie mit der planerischen Begleitung oder Beaufsichtigung der energetischen Maßnahme einen Energieberater beauftragt, können Sie hierfür eine Steuerermäßigung von 50 Prozent der Aufwendungen beanspruchen.
Wenn Ihnen die Eigentumswohnung / das Eigenheim nur zum Teil gehört, können Sie die Steuerermäßigung anteilig erhalten. Nutzen Sie Ihre Wohnung / Ihr Eigenheim auch teilweise zu anderen als eigenen Wohnzwecken, z. B. für ein häusliches Arbeitszimmer, schadet dies der Gewährung dieser Steuerermäßigung nicht. Allerdings müssen Sie die förderungsfähigen Aufwendungen um den Teil kürzen, der auf den zu anderen als eigenen Wohnzwecken genutzten Teil Ihrer Eigentumswohnung / Ihres Eigenheims entfällt und für den sie gegebenenfalls den Werbungskostenabzug beanspruchen können.
Die Steuerermäßigung kann nur in Anspruch genommen werden, soweit die Aufwendungen nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen und soweit sie nicht als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastung berücksichtigt worden sind und wenn für diese Aufwendungen keine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen / Handwerkerleistungen oder eine Steuerbegünstigung für zu eigenen Wohnzwecken genutzte Baudenkmale und Gebäude in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen in Anspruch genommen wurde. Außerdem darf es sich nicht um Aufwendungen für Maßnahmen handeln, welche öffentlich gefördert wurden (z. B. zinsverbilligte Darlehen, steuerfreie Zuschüsse).
Im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren werden begünstigte Aufwendungen – soweit Sie nicht von dritter Seite (z. B. Versicherung) erstattet werden – in Höhe des vierfachen Betrags der sich daraus ergebenden Ermäßigung als Freibetrag berücksichtigt.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024