In der Steuererklärung 2025 gilt folgendes für Handwerkerleistungen:
Für alle handwerklichen Tätigkeiten, die in Ihrem in Deutschland, in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt ausgeführt werden, ermäßigt sich die Einkommensteuer auf Antrag um
• 20 Prozent des gezahlten Rechnungsbetrags, soweit dieser auf Arbeits-, Maschinen- und Fahrtkosten einschließlich der darauf entfallenden Umsatzsteuer entfällt, höchstens 1.200 Euro.
Begünstigt sind handwerkliche Tätigkeiten, die von Mietern und Eigentümern für die zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung in Auftrag gegeben werden, unabhängig davon, ob es sich um regelmäßig vorzunehmende Renovierungsarbeiten oder um Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen handelt (z. B. Arbeiten an Innen- und Außenwänden, Erneuerung eines Bodenbelags, Modernisierung des Badezimmers, Reparatur von Haushaltsgeräten im Haushalt, Wartung von Heizungsanlagen). Auch Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsarbeiten auf dem Grundstück, z. B. Garten- und Wegebauarbeiten, gehören zu den begünstigten Tätigkeiten. Öffentlich geförderte Maßnahmen, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden (z. B. vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle [BAFA], von der KfW-Bank, von landeseigenen Förderbanken oder Gemeinden), sind nicht begünstigt. Die Gewährung von Baukindergeld schließt die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung hingegen nicht aus.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024
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