In der Steuererklärung 2025 gilt folgendes für Steuerliche Behandlung der geringfügigen Beschäftigung (Mini-Job):
Nähere Auskünfte zur steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Behandlung von geringfügigen Beschäftigungen erhalten Sie in der vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales herausgegebenen Broschüre „Geringfügige Beschäftigung und Beschäftigung im Übergangsbereich“ sowie im Internet unter: www.bmas.bund.de und www.minijob-zentrale.de.
Nur wenn von der Pauschalbesteuerung (zweiprozentige einheitliche Pauschsteuer oder für Lohnsteuer pauschal 20 Prozent des Arbeitsentgelts) kein Gebrauch gemacht werden soll, muss der Arbeitgeber die einzubehaltenden Steuerabzugsbeträge (Lohnsteuer und etwaige Kirchensteuer) anhand der für die Arbeitnehmerin bzw. den Arbeitnehmer gebildeten ELStAM ermitteln.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024
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