In der Steuererklärung 2025 gilt folgendes für Pflichtveranlagung:
In bestimmten Fällen sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verpflichtet, nach Ablauf des Kalenderjahres unaufgefordert eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Die Einkommensteuererklärung 2025 ist bis zum 31. Juli 2026 einzureichen. Die Verpflichtung besteht u. a. dann, wenn
• Sie oder Ihr Ehegatte/Lebenspartner bzw. Lebenspartnerin noch andere einkommensteuerpflichtige Einkünfte, z. B. Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, bezogen haben und die positive Summe dieser Einkünfte mehr als 410 Euro beträgt; Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder vergleichbare Leistungen sind bei der Ermittlung der Einkünfte nur mit dem steuerpflichtigen Anteil und nach Abzug eines Werbungskosten-Pauschbetrags von insgesamt 102 Euro steuerlich zu erfassen,
• Sie oder Ihr Ehegatte/Lebenspartner bzw. Lebenspartnerin steuerfreie, aber dem Progressionsvorbehalt unterliegende Entgelt-/Lohnersatzleistungen (z. B. Arbeitslosengeld I, Kurzarbeitergeld – einschließlich Saison-Kurzarbeitergeld – sowie in diesem Zusammenhang gewährte steuerfreie Zuschüsse – Krankengeld, Elterngeld), Aufstockungsbeträge bei Altersteilzeit oder ausländische Einkünfte bezogen haben und die positive Summe mehr als 410 Euro beträgt,
• das Finanzamt einen Freibetrag ermittelt und als ELStAM gebildet hat und in 2025 die Arbeitslohngrenzen von 12.870 Euro bei Einzelveranlagung oder von 24.510 Euro bei Zusammenveranlagung überschritten werden; ein Pflichtveranlagungsgrund liegt nicht vor, wenn lediglich der Pauschbetrag für Menschen mit Behinderungen, der Pauschbetrag für Hinterbliebene, ein Erhöhungsbetrag beim Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in Sonderfällen (Seite 30) eingetragen oder die Kinderfreibetragszahl geändert worden ist,
• Sie und Ihr Ehegatte/Lebenspartner bzw. Lebenspartnerin Arbeitslohn bezogen haben und die Steuerklassenkombination III/V gewählt wurde,
• der Arbeitslohn eines Ehegatten/Lebenspartners bzw. Lebenspartnerin nach der Steuerklasse VI besteuert worden ist,
• Sie und Ihr Ehegatte/Lebenspartner bzw. Lebenspartnerin Arbeitslohn bezogen haben und bei Steuerklasse IV der Faktor eingetragen worden ist,
• Sie nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn (einschließlich Versorgungsbezüge) bezogen haben,
• Sie und/oder Ihr Ehegatte/Lebenspartner bzw. Lebenspartnerin Kapitalerträge bezogen hat/haben, die nicht dem Kapitalertragsteuerabzug unterlegen haben. Dies gilt unabhängig von der Höhe dieser Kapitalerträge.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024
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