In der Steuererklärung 2025 gilt folgendes für Steuerermäßigungen Voraussetzungen:
Die Steuerermäßigungen können jeweils nur in Anspruch genommen werden, soweit die Aufwendungen nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen und soweit sie nicht als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastung berücksichtigt worden sind. Eine Steuerermäßigung für Kinderbetreuungskosten kommt nicht in Betracht, wenn die Aufwendungen dem Grunde nach als Sonderausgaben begünstigt sind. Für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und für Handwerkerleistungen ist Voraussetzung, dass Sie für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten haben und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist. Begünstigt sind auch die in einer Betriebskostenabrechnung oder einer Bescheinigung des Vermieters / Verwalters ausgewiesenen Aufwendungen für ein haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis, für haushaltsnahe Dienstleistungen oder für handwerkliche Tätigkeiten, wenn die anteilig auf die Wohnung entfallenden Nebenkosten unbar gezahlt wurden.
Im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren werden begünstigte Aufwendungen – soweit sie nicht von dritter Seite (z. B. Versicherung) erstattet werden – in Höhe des vierfachen Betrags der sich daraus ergebenden Ermäßigung als Freibetrag berücksichtigt.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024
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