In der Steuererklärung 2025 gilt folgendes für Haushaltsnahe Beschäftigungen / Dienstleistungen:
Für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen in Ihrem in Deutschland, in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Privathaushalt ermäßigt sich die Einkommensteuer auf Antrag um folgende Beträge:
• 20 Prozent der Aufwendungen für eine geringfügige Beschäftigung (sog. Mini-Jobs), höchstens 510 Euro,
• 20 Prozent der Aufwendungen für andere haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen fremder Anbieter (z. B. Dienstleistungsagenturen), höchstens 4.000 Euro.
Die Steuerermäßigung wird auch gewährt für die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen sowie für Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege erwachsen, soweit darin Kosten für Dienstleistungen enthalten sind, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind. Bei Heimunterbringung oder bei dauernder Unterbringung zur Pflege und Betreuung ist Voraussetzung, dass das Heim oder der Ort der dauernden Pflege in Deutschland, in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegt.
Zu den haushaltsnahen Tätigkeiten, die in begünstigten Beschäftigungsverhältnissen ausgeübt werden können, gehören u. a. die Zubereitung von Mahlzeiten im Haushalt, die Reinigung der Wohnung des Steuerpflichtigen, die Gartenpflege und die Pflege, Versorgung und Betreuung von kranken, alten oder pflegebedürftigen Menschen. Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen gehören nur Tätigkeiten, die sonst gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden, für die eine Dienstleistungsagentur oder ein selbständiger Dienstleister in Anspruch genommen wird und die nicht zu handwerklichen Tätigkeiten gehören (z. B. die Tätigkeit eines selbständigen Fensterputzers oder Pflegedienstes). Begünstigt sind nur die Arbeits- und Fahrtkosten einschließlich der darauf entfallenden Umsatzsteuer, nicht die Materialkosten.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024
Für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen in Ihrem in Deutschland, in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Privathaushalt ermäßigt sich die Einkommensteuer auf Antrag um folgende Beträge:
• 20 Prozent der Aufwendungen für eine geringfügige Beschäftigung (sog. Mini-Jobs), höchstens 510 Euro,
• 20 Prozent der Aufwendungen für andere haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen fremder Anbieter (z. B. Dienstleistungsagenturen), höchstens 4.000 Euro.
Die Steuerermäßigung wird auch gewährt für die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen sowie für Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege erwachsen, soweit darin Kosten für Dienstleistungen enthalten sind, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind. Bei Heimunterbringung oder bei dauernder Unterbringung zur Pflege und Betreuung ist Voraussetzung, dass das Heim oder der Ort der dauernden Pflege in Deutschland, in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegt.
Zu den haushaltsnahen Tätigkeiten, die in begünstigten Beschäftigungsverhältnissen ausgeübt werden können, gehören u. a. die Zubereitung von Mahlzeiten im Haushalt, die Reinigung der Wohnung des Steuerpflichtigen, die Gartenpflege und die Pflege, Versorgung und Betreuung von kranken, alten oder pflegebedürftigen Menschen. Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen gehören nur Tätigkeiten, die sonst gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden, für die eine Dienstleistungsagentur oder ein selbständiger Dienstleister in Anspruch genommen wird und die nicht zu handwerklichen Tätigkeiten gehören (z. B. die Tätigkeit eines selbständigen Fensterputzers oder Pflegedienstes). Begünstigt sind nur die Arbeits- und Fahrtkosten einschließlich der darauf entfallenden Umsatzsteuer, nicht die Materialkosten.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024