In der Steuererklärung 2025 gilt folgendes für Werbungskosten:
Werbungskosten sind Aufwendungen zum Erwerb, zur Sicherung und zur Erhaltung Ihres Arbeitslohns. Insbesondere handelt es sich hierbei um:
• Beiträge zu Berufsverbänden (z. B. Gewerkschaftsbeiträge),
• Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte in Höhe der verkehrsmittelunabhängigen Entfernungspauschale: Die Entfernungspauschale beträgt für jeden vollen Entfernungskilometer der kürzesten Straßenverbindung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte 30 Cent. Ab dem 21. Kilometer erhöht sich die Entfernungspauschale um 8 Cent auf 38 Cent. Eine andere als die kürzeste Straßenverbindung kann zugrunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und regelmäßig benutzt wird. Für Wege, für die kein eigener oder zur Nutzung überlassener Kraftwagen benutzt wird, ist die Entfernungspauschale auf insgesamt 4.500 Euro im Kalenderjahr begrenzt (insbesondere im Falle des Mitfahrens in einer Fahrgemeinschaft, aber auch bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel, soweit hierfür nicht höhere Aufwendungen nachgewiesen werden). Die Entfernungspauschale gilt nicht für Flugstrecken und bei steuerfreier Sammelbeförderung; hier sind die tatsächlichen Aufwendungen abziehbar. Auch Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel sind abziehbar, soweit sie den im Kalenderjahr insgesamt als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag übersteigen. Steuerfreie oder pauschalversteuerte Aufwendungszuschüsse oder Sachleistungen des Arbeitgebers für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sind auf die Entfernungspauschale in der Regel anzurechnen (Ausnahme: gemäß § 40 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und 3 Einkommensteuergesetz mit dem Lohnsteuersatz von 25 Prozent pauschalversteuerte Bezüge). Entsprechendes gilt für Fahrten von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ohne erste Tätigkeitsstätte, die nach Weisung des Arbeitgebers zur Aufnahme ihrer beruflichen Tätigkeit denselben Ort oder dasselbe weiträumige Tätigkeitsgebiet typischerweise arbeitstäglich aufzusuchen haben.
• Reisekosten anlässlich einer sog. Auswärtstätigkeit (z. B. Fahrt-, Übernachtungskosten, Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen),
• Aufwendungen für Arbeitsmittel (z. B. Fachliteratur, Werkzeuge, typische Berufskleidung),
• Aufwendungen für eine berufliche Fortbildung,
• Mehraufwendungen wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung,
• Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Die Aufwendungen können entweder in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten gegen Nachweis oder mit einer Pauschale von 1.260 Euro (Jahrespauschale) abgezogen werden. Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nicht vorliegen, ermäßigt sich der Betrag von 1.260 Euro um ein Zwölftel.
• Aufwendungen für die berufliche Betätigung in der häuslichen Wohnung. Für jeden Kalendertag, an dem die berufliche Tätigkeit überwiegend, also mehr als die Hälfte der tatsächlichen täglichen Arbeitszeit, in der häuslichen Wohnung ausgeübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird, kann eine Tagespauschale von 6 Euro pro Tag, maximal 1.260 Euro im Jahr, abgezogen werden. Steht für die berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, ist ein Abzug der Tagespauschale auch dann und unabhängig vom zeitlichen Nutzungsumfang zulässig, wenn zusätzlich zur beruflichen Tätigkeit in der häuslichen Wohnung am selben Kalendertag die Tätigkeit auswärts oder an der ersten Tätigkeitsstätte ausgeübt wird. Die Tagespauschale kann nur abgezogen werden, sofern keine Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer und auch nicht die Jahrespauschale geltend gemacht werden.
Es können nur Aufwendungen steuermindernd berücksichtigt werden, die nicht vom Arbeitgeber oder von anderer Seite steuerfrei ersetzt worden sind.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024
Werbungskosten sind Aufwendungen zum Erwerb, zur Sicherung und zur Erhaltung Ihres Arbeitslohns. Insbesondere handelt es sich hierbei um:
• Beiträge zu Berufsverbänden (z. B. Gewerkschaftsbeiträge),
• Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte in Höhe der verkehrsmittelunabhängigen Entfernungspauschale: Die Entfernungspauschale beträgt für jeden vollen Entfernungskilometer der kürzesten Straßenverbindung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte 30 Cent. Ab dem 21. Kilometer erhöht sich die Entfernungspauschale um 8 Cent auf 38 Cent. Eine andere als die kürzeste Straßenverbindung kann zugrunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und regelmäßig benutzt wird. Für Wege, für die kein eigener oder zur Nutzung überlassener Kraftwagen benutzt wird, ist die Entfernungspauschale auf insgesamt 4.500 Euro im Kalenderjahr begrenzt (insbesondere im Falle des Mitfahrens in einer Fahrgemeinschaft, aber auch bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel, soweit hierfür nicht höhere Aufwendungen nachgewiesen werden). Die Entfernungspauschale gilt nicht für Flugstrecken und bei steuerfreier Sammelbeförderung; hier sind die tatsächlichen Aufwendungen abziehbar. Auch Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel sind abziehbar, soweit sie den im Kalenderjahr insgesamt als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag übersteigen. Steuerfreie oder pauschalversteuerte Aufwendungszuschüsse oder Sachleistungen des Arbeitgebers für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sind auf die Entfernungspauschale in der Regel anzurechnen (Ausnahme: gemäß § 40 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und 3 Einkommensteuergesetz mit dem Lohnsteuersatz von 25 Prozent pauschalversteuerte Bezüge). Entsprechendes gilt für Fahrten von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ohne erste Tätigkeitsstätte, die nach Weisung des Arbeitgebers zur Aufnahme ihrer beruflichen Tätigkeit denselben Ort oder dasselbe weiträumige Tätigkeitsgebiet typischerweise arbeitstäglich aufzusuchen haben.
• Reisekosten anlässlich einer sog. Auswärtstätigkeit (z. B. Fahrt-, Übernachtungskosten, Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen),
• Aufwendungen für Arbeitsmittel (z. B. Fachliteratur, Werkzeuge, typische Berufskleidung),
• Aufwendungen für eine berufliche Fortbildung,
• Mehraufwendungen wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung,
• Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Die Aufwendungen können entweder in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten gegen Nachweis oder mit einer Pauschale von 1.260 Euro (Jahrespauschale) abgezogen werden. Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nicht vorliegen, ermäßigt sich der Betrag von 1.260 Euro um ein Zwölftel.
• Aufwendungen für die berufliche Betätigung in der häuslichen Wohnung. Für jeden Kalendertag, an dem die berufliche Tätigkeit überwiegend, also mehr als die Hälfte der tatsächlichen täglichen Arbeitszeit, in der häuslichen Wohnung ausgeübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird, kann eine Tagespauschale von 6 Euro pro Tag, maximal 1.260 Euro im Jahr, abgezogen werden. Steht für die berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, ist ein Abzug der Tagespauschale auch dann und unabhängig vom zeitlichen Nutzungsumfang zulässig, wenn zusätzlich zur beruflichen Tätigkeit in der häuslichen Wohnung am selben Kalendertag die Tätigkeit auswärts oder an der ersten Tätigkeitsstätte ausgeübt wird. Die Tagespauschale kann nur abgezogen werden, sofern keine Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer und auch nicht die Jahrespauschale geltend gemacht werden.
Es können nur Aufwendungen steuermindernd berücksichtigt werden, die nicht vom Arbeitgeber oder von anderer Seite steuerfrei ersetzt worden sind.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024