In der Steuererklärung 2025 gilt folgendes für Steuerklassen:
Die Steuerklassen sind für die Höhe der Lohnsteuer besonders wichtig. Welche Steuerklasse für Sie in Frage kommt, können Sie den nachstehenden Erläuterungen entnehmen.
Steuerklasse I gilt für ledige und geschiedene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach der Auflösung einer Lebenspartnerschaft sowie für verheiratete / verpartnerte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Ehegatte/Lebenspartner bzw. Lebenspartnerin im Ausland wohnt oder die von ihrem Ehegatten/Lebenspartner bzw. Lebenspartnerin dauernd getrennt leben. Verwitwete Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gehören im Kalenderjahr 2025 ebenfalls in die Steuerklasse I, wenn der andere Ehegatte/Lebenspartner bzw. Lebenspartnerin vor dem 1. Januar 2024 verstorben ist. In die Steuerklasse I gehören auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Steuerklasse II gilt für die unter Steuerklasse I genannten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, wenn ihnen der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zusteht. Voraussetzung für die Gewährung des Entlastungsbetrags ist, dass die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer alleinstehend ist und zu seinem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das ihm ein Freibetrag für Kinder oder Kindergeld zusteht und das bei ihm mit Haupt- oder Nebenwohnung gemeldet ist. Ist das Kind bei mehreren Personen gemeldet, steht der Entlastungsbetrag in der Regel demjenigen Alleinerziehenden zu, der das Kindergeld für dieses Kind erhält. Lebt die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer in einer eheähnlichen Gemeinschaft, kann der Entlastungsbetrag nicht gewährt werden. Das Gleiche gilt, wenn der Alleinerziehende mit einer anderen volljährigen Person, für die ihm kein Freibetrag für Kinder oder Kindergeld zusteht (z. B. ein weiteres, volljähriges in der Wohnung lebendes Kind nach Abschluss der Berufsausbildung), einen gemeinsamen Haushalt führt. Mit anderen volljährigen Personen besteht dann keine Haushaltsgemeinschaft, wenn diese sich tatsächlich und finanziell nicht an der Haushaltsführung beteiligen.
Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag nicht vorliegen, steht der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer die Steuerklasse II nicht zu. Das Finanzamt darf die Steuerklasse II nur dann als ELStAM bilden, wenn die Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende erfüllt sind. Für die Antragstellung ist der Vordruck „Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung“ nebst „Anlage Kinder zum Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag“ zu verwenden (siehe Seite 39 - „Wie stellt man den Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag 2025?“). Wenn die Voraussetzungen der Steuerklasse II wegfallen, müssen Sie dies Ihrem zuständigen Finanzamt mitteilen (Seite 20).
Beim Lohnsteuerabzug wird in der Steuerklasse II immer der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende für ein Kind berücksichtigt (4.260 Euro), auch wenn beim Arbeitnehmer mehrere berücksichtigungsfähige Kinder vorhanden sind. Eine Arbeitnehmerin bzw. ein Arbeitnehmer, dem für weitere in seinem Haushalt lebende Kinder ein zusätzlicher Erhöhungsbetrag beim Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zusteht (240 Euro für jedes weitere Kind), kann im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren bei seinem zuständigen Wohnsitzfinanzamt die Bildung eines Freibetrags für den Lohnsteuerabzug beantragen (Seite 39).
Steuerklasse III tritt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die verheiratet/verpartnert sind, an die Stelle der Steuerklasse IV, wenn der Ehegatte/Lebenspartner bzw. Lebenspartnerin der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers auf Antrag beider Ehegatten/Lebenspartner bzw. Lebenspartnerin in die Steuerklasse V eingereiht wird. Verwitwete Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gehören im Kalenderjahr 2025 in die Steuerklasse III, wenn der Ehegatte/Lebenspartner bzw. Lebenspartnerin nach dem 31. Dezember 2022 verstorben ist, beide Ehegatten/Lebenspartner bzw. Lebenspartnerinnen an dessen Todestag im Inland gewohnt und nicht dauernd getrennt gelebt haben.
Steuerklasse IV gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die verheiratet/verpartnert sind, im Inland wohnen, nicht dauernd getrennt leben und nicht die Steuerklassenkombination III/V gewählt haben.
Steuerklasse V tritt für einen der Ehegatten/Lebenspartner bzw. Lebenspartnerin an die Stelle der Steuerklasse IV, wenn der andere Ehegatte/Lebenspartner bzw. Lebenspartnerin auf Antrag beider Ehegatten/Lebenspartner bzw. Lebenspartnerinnen in die Steuerklasse III eingereiht wird.
Steuerklasse VI gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn beziehen, für die Einbehaltung der Lohnsteuer vom Arbeitslohn aus dem zweiten und weiteren Dienstverhältnissen. Den Lohnsteuerabzug nach der Steuerklasse VI sollten Sie von dem Arbeitgeber vornehmen lassen, von dem Sie den niedrigeren Arbeitslohn (gekürzt um etwaige Freibeträge) beziehen. Hierzu ist es notwendig, den Arbeitgeber über das Bestehen eines weiteren Dienstverhältnisses zu informieren. Andernfalls kann eine zutreffende Bildung der ELStAM und damit auch eine zutreffende Besteuerung durch den Arbeitgeber nicht sichergestellt werden.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024
Die Steuerklassen sind für die Höhe der Lohnsteuer besonders wichtig. Welche Steuerklasse für Sie in Frage kommt, können Sie den nachstehenden Erläuterungen entnehmen.
Steuerklasse I gilt für ledige und geschiedene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach der Auflösung einer Lebenspartnerschaft sowie für verheiratete / verpartnerte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Ehegatte/Lebenspartner bzw. Lebenspartnerin im Ausland wohnt oder die von ihrem Ehegatten/Lebenspartner bzw. Lebenspartnerin dauernd getrennt leben. Verwitwete Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gehören im Kalenderjahr 2025 ebenfalls in die Steuerklasse I, wenn der andere Ehegatte/Lebenspartner bzw. Lebenspartnerin vor dem 1. Januar 2024 verstorben ist. In die Steuerklasse I gehören auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Steuerklasse II gilt für die unter Steuerklasse I genannten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, wenn ihnen der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zusteht. Voraussetzung für die Gewährung des Entlastungsbetrags ist, dass die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer alleinstehend ist und zu seinem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das ihm ein Freibetrag für Kinder oder Kindergeld zusteht und das bei ihm mit Haupt- oder Nebenwohnung gemeldet ist. Ist das Kind bei mehreren Personen gemeldet, steht der Entlastungsbetrag in der Regel demjenigen Alleinerziehenden zu, der das Kindergeld für dieses Kind erhält. Lebt die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer in einer eheähnlichen Gemeinschaft, kann der Entlastungsbetrag nicht gewährt werden. Das Gleiche gilt, wenn der Alleinerziehende mit einer anderen volljährigen Person, für die ihm kein Freibetrag für Kinder oder Kindergeld zusteht (z. B. ein weiteres, volljähriges in der Wohnung lebendes Kind nach Abschluss der Berufsausbildung), einen gemeinsamen Haushalt führt. Mit anderen volljährigen Personen besteht dann keine Haushaltsgemeinschaft, wenn diese sich tatsächlich und finanziell nicht an der Haushaltsführung beteiligen.
Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag nicht vorliegen, steht der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer die Steuerklasse II nicht zu. Das Finanzamt darf die Steuerklasse II nur dann als ELStAM bilden, wenn die Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende erfüllt sind. Für die Antragstellung ist der Vordruck „Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung“ nebst „Anlage Kinder zum Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag“ zu verwenden (siehe Seite 39 - „Wie stellt man den Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag 2025?“). Wenn die Voraussetzungen der Steuerklasse II wegfallen, müssen Sie dies Ihrem zuständigen Finanzamt mitteilen (Seite 20).
Beim Lohnsteuerabzug wird in der Steuerklasse II immer der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende für ein Kind berücksichtigt (4.260 Euro), auch wenn beim Arbeitnehmer mehrere berücksichtigungsfähige Kinder vorhanden sind. Eine Arbeitnehmerin bzw. ein Arbeitnehmer, dem für weitere in seinem Haushalt lebende Kinder ein zusätzlicher Erhöhungsbetrag beim Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zusteht (240 Euro für jedes weitere Kind), kann im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren bei seinem zuständigen Wohnsitzfinanzamt die Bildung eines Freibetrags für den Lohnsteuerabzug beantragen (Seite 39).
Steuerklasse III tritt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die verheiratet/verpartnert sind, an die Stelle der Steuerklasse IV, wenn der Ehegatte/Lebenspartner bzw. Lebenspartnerin der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers auf Antrag beider Ehegatten/Lebenspartner bzw. Lebenspartnerin in die Steuerklasse V eingereiht wird. Verwitwete Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gehören im Kalenderjahr 2025 in die Steuerklasse III, wenn der Ehegatte/Lebenspartner bzw. Lebenspartnerin nach dem 31. Dezember 2022 verstorben ist, beide Ehegatten/Lebenspartner bzw. Lebenspartnerinnen an dessen Todestag im Inland gewohnt und nicht dauernd getrennt gelebt haben.
Steuerklasse IV gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die verheiratet/verpartnert sind, im Inland wohnen, nicht dauernd getrennt leben und nicht die Steuerklassenkombination III/V gewählt haben.
Steuerklasse V tritt für einen der Ehegatten/Lebenspartner bzw. Lebenspartnerin an die Stelle der Steuerklasse IV, wenn der andere Ehegatte/Lebenspartner bzw. Lebenspartnerin auf Antrag beider Ehegatten/Lebenspartner bzw. Lebenspartnerinnen in die Steuerklasse III eingereiht wird.
Steuerklasse VI gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn beziehen, für die Einbehaltung der Lohnsteuer vom Arbeitslohn aus dem zweiten und weiteren Dienstverhältnissen. Den Lohnsteuerabzug nach der Steuerklasse VI sollten Sie von dem Arbeitgeber vornehmen lassen, von dem Sie den niedrigeren Arbeitslohn (gekürzt um etwaige Freibeträge) beziehen. Hierzu ist es notwendig, den Arbeitgeber über das Bestehen eines weiteren Dienstverhältnisses zu informieren. Andernfalls kann eine zutreffende Bildung der ELStAM und damit auch eine zutreffende Besteuerung durch den Arbeitgeber nicht sichergestellt werden.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024