In der Steuererklärung 2025 gilt folgendes für Freibeträge:
Die Lohnsteuer soll möglichst einfach erhoben werden. Eine Reihe von Frei- und Pauschbeträgen werden deshalb bereits bei der Berechnung der Lohnsteuer berücksichtigt, ohne dass Sie einen Antrag stellen müssen:
• der Grundfreibetrag,
• der Arbeitnehmer-Pauschbetrag für Werbungskosten in den Steuerklassen I bis V,
• der Versorgungsfreibetrag bei Versorgungsbezügen,
• der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag sowie der Werbungskosten-Pauschbetrag bei Versorgungsbezügen in den Steuerklassen I bis V,
• der Sonderausgaben-Pauschbetrag,
• die Vorsorgepauschale,
• der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende für ein Kind (wenn bereits im Vorjahr die Steuerklasse II berücksichtigt worden ist und solange für ein Kind bereits ein gültiger Kinderfreibetrag vermerkt ist) sowie
• der Altersentlastungsbetrag bei Rentnerinnen und Rentnern und Pensionärinnen und Pensionären, die noch Arbeitslohn aus einem aktiven Dienstverhältnis beziehen.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024
Die Lohnsteuer soll möglichst einfach erhoben werden. Eine Reihe von Frei- und Pauschbeträgen werden deshalb bereits bei der Berechnung der Lohnsteuer berücksichtigt, ohne dass Sie einen Antrag stellen müssen:
• der Grundfreibetrag,
• der Arbeitnehmer-Pauschbetrag für Werbungskosten in den Steuerklassen I bis V,
• der Versorgungsfreibetrag bei Versorgungsbezügen,
• der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag sowie der Werbungskosten-Pauschbetrag bei Versorgungsbezügen in den Steuerklassen I bis V,
• der Sonderausgaben-Pauschbetrag,
• die Vorsorgepauschale,
• der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende für ein Kind (wenn bereits im Vorjahr die Steuerklasse II berücksichtigt worden ist und solange für ein Kind bereits ein gültiger Kinderfreibetrag vermerkt ist) sowie
• der Altersentlastungsbetrag bei Rentnerinnen und Rentnern und Pensionärinnen und Pensionären, die noch Arbeitslohn aus einem aktiven Dienstverhältnis beziehen.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024