In der Steuererklärung 2025 gilt folgendes für Antragsgrenze Steuerermäßigung:
Ob Sie für Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in Sonderfällen im Hinblick auf die Antragsgrenze von 600 Euro einen zulässigen Antrag auf Steuerermäßigung stellen können, sollen Ihnen die nachstehenden Beispiele zeigen.
Beispiele:
• Eine ledige Arbeitnehmerin bzw. ein lediger Arbeitnehmer fährt täglich mit seinem Kraftfahrzeug zur ersten Tätigkeitsstätte. Die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte beträgt 25 km. Das Kraftfahrzeug wird an 210 Arbeitstagen benutzt. Daraus ergeben sich abziehbare Werbungskosten von 1.659 Euro (20 km x Entfernungspauschale 0,30 Euro x 210 Tage zuzüglich 5 km x erhöhte Entfernungspauschale 0,38 Euro x 210 Tage). Außerdem zahlt die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer Kirchensteuer von jährlich 300 Euro. Von den als Werbungskosten berücksichtigungsfähigen Aufwendungen werden für die Antragsgrenze nur 429 Euro (1.659 Euro abzgl. 1.230 Euro Arbeitnehmer-Pauschbetrag) berücksichtigt. Hinzu kommt die Kirchensteuer. Es ergeben sich 729 Euro (429 Euro + 300 Euro); die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer kann also einen zulässigen Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung stellen.
• Eine verheiratete Arbeitnehmerin bzw. ein verheirateter Arbeitnehmer fährt an 215 Arbeitstagen mit seinem Kraftfahrzeug zu seiner 14 km entfernten ersten Tätigkeitsstätte. Als Aufwendungen können 903 Euro (14 km x 0,30 Euro x 215 Tage) steuerlich geltend gemacht werden. An Kirchensteuer zahlt die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer 280 Euro jährlich. Außerdem musste er aus einer Zahnarztrechnung einen Kostenanteil von 300 Euro selbst bezahlen. Die hierbei zu berücksichtigende zumutbare Belastung ist bei der Prüfung der Antragsgrenze von 600 Euro unbeachtlich. Die Fahrtaufwendungen bleiben in diesem Fall außer Betracht, da sie unter dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro liegen. Die für die Antragsgrenze maßgebenden Aufwendungen betragen deshalb nur 580 Euro. Ein Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung ist daher nicht zulässig.
• Wenn aber auch der Ehegatte / Lebenspartner bzw. Lebenspartnerin berufstätig ist und Werbungskosten von z. B. 1.255 Euro hat, erhöhen sich die Aufwendungen von 580 Euro um (1.255 Euro - 1.230 Euro =) 25 Euro auf insgesamt 605 Euro; in diesem Fall können die Ehegatten/Lebenspartner bzw. Lebenspartnerinnen einen Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung stellen.
Bitte beachten Sie, dass die Aufwendungen für Werbungskosten und Sonderausgaben sowie die außergewöhnlichen Belastungen nicht in voller Höhe als Freibetrag berücksichtigt und als ELStAM gebildet werden. Bei der Berechnung der Lohnsteuer werden nämlich bereits für Werbungskosten ein Pauschbetrag von 1.230 Euro beim Arbeitslohn bzw. 102 Euro bei Versorgungsbezügen / Betriebsrenten und für Sonderausgaben neben der Vorsorgepauschale (Seite 21) ein Pauschbetrag von 36 Euro berücksichtigt. Aufwendungen für Werbungskosten und Sonderausgaben werden deshalb nur insoweit als Freibetrag berücksichtigt und als ELStAM gebildet, als sie im Kalenderjahr die jeweiligen Pauschbeträge übersteigen. Wenn bei den außergewöhnlichen Belastungen die zumutbare Belastung (Seite 27) zu berücksichtigen ist, werden die Aufwendungen nur insoweit als Freibetrag berücksichtigt und als ELStAM gebildet, als sie die zumutbare Belastung übersteigen.
Im ersten Beispiel ergibt sich ein Freibetrag für Werbungskosten von (1.659 Euro - 1.230 Euro =) 429 Euro und Sonderausgaben von (300 Euro - 36 Euro =) 264 Euro, insgesamt also ein Freibetrag von 693 Euro. Im Übrigen müssen Ehegatten/Lebenspartner bzw. Lebenspartnerinnen, die beide Arbeitslohn beziehen, ihre Werbungskosten getrennt angeben. Eine Steuerermäßigung wegen erhöhter Werbungskosten ergibt sich nur dann, wenn die Werbungskosten des einzelnen Ehegatten/Lebenspartners bzw. Lebenspartnerin den jeweiligen Pauschbetrag für Werbungskosten überschreiten. Eine Steuerermäßigung wegen erhöhter Sonderausgaben ergibt sich bei zusammen veranlagten Ehegatten/Lebenspartnern bzw. Lebenspartnerinnen nur dann, wenn die zusammengerechneten Sonderausgaben der Ehegatten/Lebenspartner bzw. Lebenspartnerinnen 72 Euro jährlich überschreiten.
Im zweiten Beispiel ergibt sich ein Freibetrag für Werbungskosten von (1.255 Euro -1.230 Euro =) 25 Euro, der nur bei dem anderen Ehegatten/Lebenspartner bzw. Lebenspartnerin berücksichtigt werden kann, und ein Freibetrag für Sonderausgaben von (280 Euro - 72 Euro =) 208 Euro, insgesamt 233 Euro. Die als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigenden Zahnarztkosten überschreiten nicht die zumutbare Belastung, so dass hierfür kein Freibetrag berücksichtigt werden kann. Der Freibetrag für Werbungskosten ist dem anderen Ehegatten/Lebenspartner bzw. Lebenspartnerin und der Freibetrag für Sonderausgaben jeweils hälftig auf die Ehegatten/Lebenspartner bzw. Lebenspartnerinnen aufzuteilen. Auf gemeinsamen Antrag der Ehegatten/Lebenspartner bzw. Lebenspartnerinnen ist eine andere Aufteilung möglich. Bei dem Ehegatten/Lebenspartner bzw. Lebenspartnerin ist ein Freibetrag von 104 Euro (50 Prozent von 208 Euro) und beim anderen Ehegatten/Lebenspartner bzw. Lebenspartnerin ein Freibetrag von 129 Euro (50 Prozent von 208 Euro zuzüglich 25 Euro) zu berücksichtigen.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024
Ob Sie für Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in Sonderfällen im Hinblick auf die Antragsgrenze von 600 Euro einen zulässigen Antrag auf Steuerermäßigung stellen können, sollen Ihnen die nachstehenden Beispiele zeigen.
Beispiele:
• Eine ledige Arbeitnehmerin bzw. ein lediger Arbeitnehmer fährt täglich mit seinem Kraftfahrzeug zur ersten Tätigkeitsstätte. Die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte beträgt 25 km. Das Kraftfahrzeug wird an 210 Arbeitstagen benutzt. Daraus ergeben sich abziehbare Werbungskosten von 1.659 Euro (20 km x Entfernungspauschale 0,30 Euro x 210 Tage zuzüglich 5 km x erhöhte Entfernungspauschale 0,38 Euro x 210 Tage). Außerdem zahlt die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer Kirchensteuer von jährlich 300 Euro. Von den als Werbungskosten berücksichtigungsfähigen Aufwendungen werden für die Antragsgrenze nur 429 Euro (1.659 Euro abzgl. 1.230 Euro Arbeitnehmer-Pauschbetrag) berücksichtigt. Hinzu kommt die Kirchensteuer. Es ergeben sich 729 Euro (429 Euro + 300 Euro); die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer kann also einen zulässigen Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung stellen.
• Eine verheiratete Arbeitnehmerin bzw. ein verheirateter Arbeitnehmer fährt an 215 Arbeitstagen mit seinem Kraftfahrzeug zu seiner 14 km entfernten ersten Tätigkeitsstätte. Als Aufwendungen können 903 Euro (14 km x 0,30 Euro x 215 Tage) steuerlich geltend gemacht werden. An Kirchensteuer zahlt die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer 280 Euro jährlich. Außerdem musste er aus einer Zahnarztrechnung einen Kostenanteil von 300 Euro selbst bezahlen. Die hierbei zu berücksichtigende zumutbare Belastung ist bei der Prüfung der Antragsgrenze von 600 Euro unbeachtlich. Die Fahrtaufwendungen bleiben in diesem Fall außer Betracht, da sie unter dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro liegen. Die für die Antragsgrenze maßgebenden Aufwendungen betragen deshalb nur 580 Euro. Ein Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung ist daher nicht zulässig.
• Wenn aber auch der Ehegatte / Lebenspartner bzw. Lebenspartnerin berufstätig ist und Werbungskosten von z. B. 1.255 Euro hat, erhöhen sich die Aufwendungen von 580 Euro um (1.255 Euro - 1.230 Euro =) 25 Euro auf insgesamt 605 Euro; in diesem Fall können die Ehegatten/Lebenspartner bzw. Lebenspartnerinnen einen Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung stellen.
Bitte beachten Sie, dass die Aufwendungen für Werbungskosten und Sonderausgaben sowie die außergewöhnlichen Belastungen nicht in voller Höhe als Freibetrag berücksichtigt und als ELStAM gebildet werden. Bei der Berechnung der Lohnsteuer werden nämlich bereits für Werbungskosten ein Pauschbetrag von 1.230 Euro beim Arbeitslohn bzw. 102 Euro bei Versorgungsbezügen / Betriebsrenten und für Sonderausgaben neben der Vorsorgepauschale (Seite 21) ein Pauschbetrag von 36 Euro berücksichtigt. Aufwendungen für Werbungskosten und Sonderausgaben werden deshalb nur insoweit als Freibetrag berücksichtigt und als ELStAM gebildet, als sie im Kalenderjahr die jeweiligen Pauschbeträge übersteigen. Wenn bei den außergewöhnlichen Belastungen die zumutbare Belastung (Seite 27) zu berücksichtigen ist, werden die Aufwendungen nur insoweit als Freibetrag berücksichtigt und als ELStAM gebildet, als sie die zumutbare Belastung übersteigen.
Im ersten Beispiel ergibt sich ein Freibetrag für Werbungskosten von (1.659 Euro - 1.230 Euro =) 429 Euro und Sonderausgaben von (300 Euro - 36 Euro =) 264 Euro, insgesamt also ein Freibetrag von 693 Euro. Im Übrigen müssen Ehegatten/Lebenspartner bzw. Lebenspartnerinnen, die beide Arbeitslohn beziehen, ihre Werbungskosten getrennt angeben. Eine Steuerermäßigung wegen erhöhter Werbungskosten ergibt sich nur dann, wenn die Werbungskosten des einzelnen Ehegatten/Lebenspartners bzw. Lebenspartnerin den jeweiligen Pauschbetrag für Werbungskosten überschreiten. Eine Steuerermäßigung wegen erhöhter Sonderausgaben ergibt sich bei zusammen veranlagten Ehegatten/Lebenspartnern bzw. Lebenspartnerinnen nur dann, wenn die zusammengerechneten Sonderausgaben der Ehegatten/Lebenspartner bzw. Lebenspartnerinnen 72 Euro jährlich überschreiten.
Im zweiten Beispiel ergibt sich ein Freibetrag für Werbungskosten von (1.255 Euro -1.230 Euro =) 25 Euro, der nur bei dem anderen Ehegatten/Lebenspartner bzw. Lebenspartnerin berücksichtigt werden kann, und ein Freibetrag für Sonderausgaben von (280 Euro - 72 Euro =) 208 Euro, insgesamt 233 Euro. Die als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigenden Zahnarztkosten überschreiten nicht die zumutbare Belastung, so dass hierfür kein Freibetrag berücksichtigt werden kann. Der Freibetrag für Werbungskosten ist dem anderen Ehegatten/Lebenspartner bzw. Lebenspartnerin und der Freibetrag für Sonderausgaben jeweils hälftig auf die Ehegatten/Lebenspartner bzw. Lebenspartnerinnen aufzuteilen. Auf gemeinsamen Antrag der Ehegatten/Lebenspartner bzw. Lebenspartnerinnen ist eine andere Aufteilung möglich. Bei dem Ehegatten/Lebenspartner bzw. Lebenspartnerin ist ein Freibetrag von 104 Euro (50 Prozent von 208 Euro) und beim anderen Ehegatten/Lebenspartner bzw. Lebenspartnerin ein Freibetrag von 129 Euro (50 Prozent von 208 Euro zuzüglich 25 Euro) zu berücksichtigen.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024