In der Steuererklärung 2025 gilt folgendes für Freibeträge Steuern sparen:
Durch die Bildung eines Freibetrags als ELStAM ermäßigt sich die im Laufe des Kalenderjahres zu zahlende Lohnsteuer, die der Arbeitgeber von Ihrem Arbeitslohn einbehalten muss. Auf die zu zahlende (Jahres-)Einkommensteuer hat der Freibetrag keinen Einfluss. Diese wird nach Ablauf des Kalenderjahres bei der Veranlagung vom Finanzamt festgesetzt.
Freibeträge können Sie beim Finanzamt beantragen, wenn Sie bestimmte Aufwendungen haben oder Ihnen Pauschbeträge zustehen.
Ein erstmaliger Freibetrag für 2025 wird nicht in allen Fällen gebildet, in denen steuerlich zu berücksichtigende Aufwendungen vorliegen. Im Einzelnen gilt Folgendes:
• Für Vorsorgeaufwendungen kann kein Freibetrag als ELStAM gebildet werden. Vorsorgeaufwendungen werden bereits bei der Berechnung der Lohnsteuer durch eine Vorsorgepauschale mit bestimmten Höchstbeträgen berücksichtigt. Wenn Ihnen höhere Aufwendungen entstehen, die bis zu den geltenden Sonderausgaben-Höchstbeträgen abzugsfähig sind, können Sie diese bei einer Veranlagung zur Einkommensteuer geltend machen. Für Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge werden als Mindestvorsorgepauschale 12 Prozent des Arbeitslohns, höchstens 1.900 Euro (3.000 Euro in der Steuerklasse III), berücksichtigt. Im Übrigen entspricht die Vorsorgepauschale bei sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der Summe aus den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen (Arbeitnehmeranteil ohne Beitragsteile für das Krankengeld) sowie den Beiträgen zur Rentenversicherung (Arbeitnehmeranteil).
Privatversicherte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können ihrem Arbeitgeber die Höhe der Beiträge zur Kranken- und Pflege-Pflichtversicherung (auch für Kinder und den nicht erwerbstätigen Ehegatten/Lebenspartner bzw. Lebenspartnerin) zur Berücksichtigung beim Lohnsteuerabzug durch Vorlage einer Bescheinigung nachweisen. Das ist aber nur zu erwägen, wenn entweder Ihre Beiträge die Höchstbeträge der Mindestvorsorgepauschale übersteigen oder Ihr Jahresarbeitslohn 15.834 Euro (in Steuerklasse III 25.000 Euro) unterschreitet und zugleich Ihre Aufwendungen höher als die arbeitslohnabhängige Mindestvorsorgepauschale sind.
Der Arbeitgeber berücksichtigt im Kalenderjahr 2025 folgende Beitragsbescheinigungen des Versicherungsunternehmens beim Lohnsteuerabzug:
• eine bis zum 31. März 2025 vorgelegte Beitragsbescheinigung über die voraussichtlichen privaten Basiskranken- und Pflege-Pflichtversicherungsbeiträge des Kalenderjahres 2024,
• eine Beitragsbescheinigung über die voraussichtlichen privaten Basiskranken- und Pflege-Pflichtversicherungsbeiträge des Kalenderjahres 2025 oder
• eine Beitragsbescheinigung über die vom Versicherungsunternehmen an die Finanzverwaltung übermittelten Daten zur privaten Basiskranken- und Pflege-Pflichtversicherung für das Kalenderjahr 2024.
Eine dem Arbeitgeber bereits vorliegende (ältere) Beitragsbescheinigung wird auch beim Lohnsteuerabzug 2025 (weiter) berücksichtigt, wenn keine neue Beitragsbescheinigung vorgelegt wird.
Übersteigt die beim Lohnsteuerabzug berücksichtigte Vorsorgepauschale die bis zu den geltenden Sonderausgaben-Höchstbeträgen abziehbaren tatsächlichen Vorsorgeaufwendungen, sind Sie in der Regel zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet; diese Verpflichtung besteht für 2025 aber nur, wenn die Arbeitslohngrenzen von 12.870 Euro bei der Einzelveranlagung oder von 24.510 Euro bei der Zusammenveranlagung überschritten werden.
• Ein Freibetrag für erhöhte Werbungskosten, erhöhte Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen kann nur dann gebildet werden, wenn die Aufwendungen bzw. die abziehbaren Beträge insgesamt eine Antragsgrenze von 600 Euro überschreiten. Für die Feststellung, ob die Antragsgrenze überschritten wird, dürfen die Werbungskosten nicht in voller Höhe, sondern nur mit dem Betrag angesetzt werden, der den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro oder den Pauschbetrag bei Versorgungsbezügen von 102 Euro übersteigt. Verheiratete/verpartnerte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können den Antrag stellen, wenn die hiernach zu berücksichtigenden Aufwendungen bzw. die abziehbaren Beträge beider Ehegatten/Lebenspartner bzw. Lebenspartnerinnen zusammen mehr als 600 Euro betragen.
Die Antragsgrenze gilt nicht für
• die Bildung des Freibetrags bei Steuerklasse VI (bei gleichzeitiger Bildung eines Hinzurechnungsbetrags in der Steuerklasse I bis V),
• die Pauschbeträge für Menschen mit Behinderungen und Hinterbliebene,
• den Erhöhungsbetrag beim Entlastungsbetrag für Alleinerziehende für weitere im Haushalt des Alleinerziehenden lebende Kinder von jeweils 240 Euro bei Personen mit Steuerklasse II,
• die Freibeträge für Kinder in Sonderfällen,
• die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungen / Dienstleistungen / Handwerkerleistungen / Energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden oder
• negative Einkünfte aus anderen Einkunftsarten.
Wer einen Freibetrag als ELStAM bilden lässt, ist verpflichtet, nach Ablauf des Kalenderjahres 2025 unaufgefordert eine Einkommensteuererklärung abzugeben, wenn die Arbeitslohngrenzen von 12.870 Euro bei der Einzelveranlagung oder von 24.510 Euro bei der Zusammenveranlagung überschritten werden. Ausgenommen sind die Fälle, in denen lediglich der Pauschbetrag für Menschen mit Behinderungen, der Pauschbetrag für Hinterbliebene, ein Erhöhungsbetrag beim Entlastungsbetrag für Alleinerziehende oder der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in Sonderfällen (Seite 30) als ELStAM gebildet oder die Zahl der Kinderfreibeträge geändert worden ist.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024
Durch die Bildung eines Freibetrags als ELStAM ermäßigt sich die im Laufe des Kalenderjahres zu zahlende Lohnsteuer, die der Arbeitgeber von Ihrem Arbeitslohn einbehalten muss. Auf die zu zahlende (Jahres-)Einkommensteuer hat der Freibetrag keinen Einfluss. Diese wird nach Ablauf des Kalenderjahres bei der Veranlagung vom Finanzamt festgesetzt.
Freibeträge können Sie beim Finanzamt beantragen, wenn Sie bestimmte Aufwendungen haben oder Ihnen Pauschbeträge zustehen.
Ein erstmaliger Freibetrag für 2025 wird nicht in allen Fällen gebildet, in denen steuerlich zu berücksichtigende Aufwendungen vorliegen. Im Einzelnen gilt Folgendes:
• Für Vorsorgeaufwendungen kann kein Freibetrag als ELStAM gebildet werden. Vorsorgeaufwendungen werden bereits bei der Berechnung der Lohnsteuer durch eine Vorsorgepauschale mit bestimmten Höchstbeträgen berücksichtigt. Wenn Ihnen höhere Aufwendungen entstehen, die bis zu den geltenden Sonderausgaben-Höchstbeträgen abzugsfähig sind, können Sie diese bei einer Veranlagung zur Einkommensteuer geltend machen. Für Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge werden als Mindestvorsorgepauschale 12 Prozent des Arbeitslohns, höchstens 1.900 Euro (3.000 Euro in der Steuerklasse III), berücksichtigt. Im Übrigen entspricht die Vorsorgepauschale bei sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der Summe aus den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen (Arbeitnehmeranteil ohne Beitragsteile für das Krankengeld) sowie den Beiträgen zur Rentenversicherung (Arbeitnehmeranteil).
Privatversicherte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können ihrem Arbeitgeber die Höhe der Beiträge zur Kranken- und Pflege-Pflichtversicherung (auch für Kinder und den nicht erwerbstätigen Ehegatten/Lebenspartner bzw. Lebenspartnerin) zur Berücksichtigung beim Lohnsteuerabzug durch Vorlage einer Bescheinigung nachweisen. Das ist aber nur zu erwägen, wenn entweder Ihre Beiträge die Höchstbeträge der Mindestvorsorgepauschale übersteigen oder Ihr Jahresarbeitslohn 15.834 Euro (in Steuerklasse III 25.000 Euro) unterschreitet und zugleich Ihre Aufwendungen höher als die arbeitslohnabhängige Mindestvorsorgepauschale sind.
Der Arbeitgeber berücksichtigt im Kalenderjahr 2025 folgende Beitragsbescheinigungen des Versicherungsunternehmens beim Lohnsteuerabzug:
• eine bis zum 31. März 2025 vorgelegte Beitragsbescheinigung über die voraussichtlichen privaten Basiskranken- und Pflege-Pflichtversicherungsbeiträge des Kalenderjahres 2024,
• eine Beitragsbescheinigung über die voraussichtlichen privaten Basiskranken- und Pflege-Pflichtversicherungsbeiträge des Kalenderjahres 2025 oder
• eine Beitragsbescheinigung über die vom Versicherungsunternehmen an die Finanzverwaltung übermittelten Daten zur privaten Basiskranken- und Pflege-Pflichtversicherung für das Kalenderjahr 2024.
Eine dem Arbeitgeber bereits vorliegende (ältere) Beitragsbescheinigung wird auch beim Lohnsteuerabzug 2025 (weiter) berücksichtigt, wenn keine neue Beitragsbescheinigung vorgelegt wird.
Übersteigt die beim Lohnsteuerabzug berücksichtigte Vorsorgepauschale die bis zu den geltenden Sonderausgaben-Höchstbeträgen abziehbaren tatsächlichen Vorsorgeaufwendungen, sind Sie in der Regel zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet; diese Verpflichtung besteht für 2025 aber nur, wenn die Arbeitslohngrenzen von 12.870 Euro bei der Einzelveranlagung oder von 24.510 Euro bei der Zusammenveranlagung überschritten werden.
• Ein Freibetrag für erhöhte Werbungskosten, erhöhte Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen kann nur dann gebildet werden, wenn die Aufwendungen bzw. die abziehbaren Beträge insgesamt eine Antragsgrenze von 600 Euro überschreiten. Für die Feststellung, ob die Antragsgrenze überschritten wird, dürfen die Werbungskosten nicht in voller Höhe, sondern nur mit dem Betrag angesetzt werden, der den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro oder den Pauschbetrag bei Versorgungsbezügen von 102 Euro übersteigt. Verheiratete/verpartnerte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können den Antrag stellen, wenn die hiernach zu berücksichtigenden Aufwendungen bzw. die abziehbaren Beträge beider Ehegatten/Lebenspartner bzw. Lebenspartnerinnen zusammen mehr als 600 Euro betragen.
Die Antragsgrenze gilt nicht für
• die Bildung des Freibetrags bei Steuerklasse VI (bei gleichzeitiger Bildung eines Hinzurechnungsbetrags in der Steuerklasse I bis V),
• die Pauschbeträge für Menschen mit Behinderungen und Hinterbliebene,
• den Erhöhungsbetrag beim Entlastungsbetrag für Alleinerziehende für weitere im Haushalt des Alleinerziehenden lebende Kinder von jeweils 240 Euro bei Personen mit Steuerklasse II,
• die Freibeträge für Kinder in Sonderfällen,
• die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungen / Dienstleistungen / Handwerkerleistungen / Energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden oder
• negative Einkünfte aus anderen Einkunftsarten.
Wer einen Freibetrag als ELStAM bilden lässt, ist verpflichtet, nach Ablauf des Kalenderjahres 2025 unaufgefordert eine Einkommensteuererklärung abzugeben, wenn die Arbeitslohngrenzen von 12.870 Euro bei der Einzelveranlagung oder von 24.510 Euro bei der Zusammenveranlagung überschritten werden. Ausgenommen sind die Fälle, in denen lediglich der Pauschbetrag für Menschen mit Behinderungen, der Pauschbetrag für Hinterbliebene, ein Erhöhungsbetrag beim Entlastungsbetrag für Alleinerziehende oder der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in Sonderfällen (Seite 30) als ELStAM gebildet oder die Zahl der Kinderfreibeträge geändert worden ist.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024