In der Steuererklärung 2025 gilt folgendes für Pauschbeträge für Menschen mit Behinderungen und Hinterbliebene:
Menschen mit Behinderungen können wegen der Aufwendungen für die Hilfe bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens, für Pflege sowie für einen erhöhten Wäschebedarf unter den nachfolgenden Voraussetzungen anstelle einer Steuerermäßigung für außergewöhnliche Belastungen einen nach dem Grad der Behinderung gestaffelten Pauschbetrag geltend machen.
Blinde, Taubblinde sowie Menschen, die ständig hilflos sind, erhalten einen erhöhten Pauschbetrag von 7.400 Euro jährlich.
Bei einem Grad der Behinderung von mindestens 50 sind die Voraussetzungen durch einen Schwerbehindertenausweis nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch oder durch einen Bescheid nach § 152 Absatz 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch, der die entsprechenden Feststellungen enthält, nachzuweisen. Dem Merkzeichen „H“ steht eine Einstufung als Pflegebedürftige Person mit schwersten Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten in die Pflegegrade 4 oder 5 gleich; dies ist durch Vorlage eines Bescheides nachzuweisen.
Bei einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber mindestens 20 sind die Voraussetzungen durch eine Bescheinigung oder einen Bescheid nach § 152 Absatz 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch nachzuweisen. Stehen Ihnen wegen Ihrer Behinderung Renten oder andere laufende Bezüge zu, können Sie die Voraussetzungen auch mit dem Rentenbescheid oder den die anderen laufenden Bezüge nachweisenden Bescheid nachweisen.
Der Pauschbetrag für Hinterbliebene beträgt 370 Euro jährlich. Hinterbliebene sind Personen, denen laufende Hinterbliebenenbezüge bewilligt worden sind, z. B. nach dem Bundesversorgungsgesetz oder aus der gesetzlichen Unfallversicherung; der Bezug einer Witwen- / Witwerrente der gesetzlichen Rentenversicherung ist nicht ausreichend.
Die Pauschbeträge für Menschen mit Behinderungen und Hinterbliebene werden entsprechend dem jeweiligen Gültigkeitsdatum in den ELStAM berücksichtigt, wenn und soweit die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer dem in einem Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag einmal zugestimmt hat.
Stehen die Pauschbeträge dem Ehegatten/Lebenspartner bzw. Lebenspartnerin oder einem Kind der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers zu, für das er einen Anspruch auf einen Freibetrag für Kinder oder Kindergeld hat, und nehmen diese Personen den Pauschbetrag nicht in Anspruch, kann dieser als ELStAM der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers gebildet werden. Der einem Kind zustehende Pauschbetrag wird in der Regel auf beide Elternteile zur Hälfte übertragen, es sei denn, der Kinderfreibetrag wurde auf den anderen Elternteil übertragen. Auf gemeinsamen Antrag der Eltern ist eine andere Aufteilung möglich. Ist ein Elternteil verstorben oder lebt er nicht im Inland, kann der Pauschbetrag in voller Höhe als ELStAM des anderen Elternteils gebildet und damit übertragen werden.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024
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