In der Steuererklärung 2025 gilt folgendes für Außergewöhnliche Belastungen:
Außergewöhnliche Belastungen sind Aufwendungen, die aufgrund besonderer Umstände zwangsläufig anfallen, z. B. Aufwendungen für Krankheit oder Pflege. Begünstigt sind auch Bestattungskosten für Angehörige, soweit sie den Nachlass übersteigen. Unter bestimmten Voraussetzungen können auch Aufwendungen für die Wiederbeschaffung von lebensnotwendigen Gegenständen (z. B. Hausrat, Kleidung), die durch ein unabwendbares Ereignis (z. B. Brand, Hochwasser) verloren gegangen sind, berücksichtigt werden. Prozesskosten sind in der Regel vom Abzug ausgeschlossen, dies gilt auch für Scheidungskosten. Auch Mehraufwendungen für Diätverpflegung können nicht steuermindernd angesetzt werden.
Menschen mit Behinderungen können Kraftfahrzeugkosten über eine behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale geltend machen:
• Bei Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 oder mindestens 70 und Merkzeichen „G“ im Schwerbehindertenausweis beträgt die Pauschale 900 Euro.
• Bei Menschen mit Behinderungen mit den Merkzeichen „aG“ oder „Bl“ oder „TBl“ oder „H“ im Schwerbehindertenausweis beträgt die Pauschale 4.500 Euro. Darüber hinaus können die Pauschale auch Menschen mit dem Pflegegrad 4 oder 5 geltend machen.
Diese außergewöhnlichen Belastungen allgemeiner Art wirken sich jedoch nur dann steuermindernd aus, soweit die Aufwendungen einen stufenweise anzuwendenden Prozentsatz des Gesamtbetrags der Einkünfte – die „zumutbare Belastung“ – überschreiten.
Neben den allgemeinen außergewöhnlichen Belastungen können Aufwendungen für die nachstehenden Sonderfälle ohne Anrechnung einer „zumutbaren Belastung“ steuermindernd geltend gemacht werden. Ein Abzug ist jedoch nur bis zu folgenden Höchstbeträgen möglich.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024
Außergewöhnliche Belastungen sind Aufwendungen, die aufgrund besonderer Umstände zwangsläufig anfallen, z. B. Aufwendungen für Krankheit oder Pflege. Begünstigt sind auch Bestattungskosten für Angehörige, soweit sie den Nachlass übersteigen. Unter bestimmten Voraussetzungen können auch Aufwendungen für die Wiederbeschaffung von lebensnotwendigen Gegenständen (z. B. Hausrat, Kleidung), die durch ein unabwendbares Ereignis (z. B. Brand, Hochwasser) verloren gegangen sind, berücksichtigt werden. Prozesskosten sind in der Regel vom Abzug ausgeschlossen, dies gilt auch für Scheidungskosten. Auch Mehraufwendungen für Diätverpflegung können nicht steuermindernd angesetzt werden.
Menschen mit Behinderungen können Kraftfahrzeugkosten über eine behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale geltend machen:
• Bei Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 oder mindestens 70 und Merkzeichen „G“ im Schwerbehindertenausweis beträgt die Pauschale 900 Euro.
• Bei Menschen mit Behinderungen mit den Merkzeichen „aG“ oder „Bl“ oder „TBl“ oder „H“ im Schwerbehindertenausweis beträgt die Pauschale 4.500 Euro. Darüber hinaus können die Pauschale auch Menschen mit dem Pflegegrad 4 oder 5 geltend machen.
Diese außergewöhnlichen Belastungen allgemeiner Art wirken sich jedoch nur dann steuermindernd aus, soweit die Aufwendungen einen stufenweise anzuwendenden Prozentsatz des Gesamtbetrags der Einkünfte – die „zumutbare Belastung“ – überschreiten.
Neben den allgemeinen außergewöhnlichen Belastungen können Aufwendungen für die nachstehenden Sonderfälle ohne Anrechnung einer „zumutbaren Belastung“ steuermindernd geltend gemacht werden. Ein Abzug ist jedoch nur bis zu folgenden Höchstbeträgen möglich.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024