In der Steuererklärung 2025 gilt folgendes für Kinder:
Bei der Besteuerung einer Familie muss das Existenzminimum sämtlicher Familienmitglieder steuerfrei bleiben. Damit Eltern bei gleich hohem Einkommen nicht höher besteuert werden als Kinderlose, wird bei ihrer Besteuerung ein Einkommensbetrag in Höhe des Existenzminimums sowie der Bedarf für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung ihrer Kinder steuerfrei belassen. Dies wird entweder durch das Kindergeld oder durch Freibeträge für Kinder sichergestellt.
Im laufenden Kalenderjahr wird monatlich das Kindergeld ausbezahlt. Wird nach Ablauf des Kalenderjahres eine Steuererklärung abgegeben, prüft das Finanzamt von Amts wegen, ob das Kindergeld zur Freistellung des Existenzminimums ausreichend war oder ob hierfür im Nachhinein der Ansatz von Freibeträgen (der Kinderfreibetrag und der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf) erforderlich ist.
Diese Freibeträge sind in der Regel bei der Berechnung der Lohnsteuer nicht zu berücksichtigen. Sie wirken sich jedoch auf die Höhe des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer aus. Damit der Arbeitgeber diese Abzugsbeträge richtig berechnen kann, wird die Zahl der Kinderfreibeträge in der Regel automatisch als ELStAM gebildet. Es besteht auch die Möglichkeit, bei Ihrem Wohnsitzfinanzamt die Berücksichtigung einer geringeren Anzahl von Kindern zu beantragen oder die Berücksichtigung insgesamt auszuschließen. Ein solcher Antrag ist z. B. denkbar, wenn Ihr Arbeitgeber nicht erfahren soll, dass Sie Kinder haben bzw. wie viele Kinder Sie haben.
Kinder sind
• leibliche Kinder und angenommene Kinder sowie
• Pflegekinder (dazu gehören nicht sogenannte „Kostkinder“, die aus finanziellen Gründen aufgenommen worden sind).
Jedes Kind wird mit dem Zähler 0,5 berücksichtigt. Der Zähler erhöht sich auf 1,0, wenn
• die im Inland wohnenden leiblichen Eltern oder Pflegeeltern eines Kindes miteinander verheiratet sind und nicht dauernd getrennt leben,
• ein im Inland wohnender Lebenspartner bzw. Lebenspartnerin das leibliche Kind seines Lebenspartners bzw. seiner Lebenspartnerin angenommen hat und die beiden Lebenspartner bzw. Lebenspartnerinnen nicht dauernd getrennt leben,
• nicht dauernd getrennt lebende und im Inland wohnende Ehegatten ein Kind gemeinsam angenommen haben,
• der andere Elternteil eines leiblichen oder angenommenen Kindes vor dem Beginn des Kalenderjahres 2025 verstorben ist,
• die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer das Kind nur allein angenommen hat,
• es sich um ein Pflegekind handelt und das Pflegekindschaftsverhältnis nur zur Arbeitnehmerin bzw. zum Arbeitnehmer besteht,
• der Wohnsitz des anderen Elternteils nicht zu ermitteln ist,
• der Vater des Kindes amtlich nicht feststellbar ist, z. B. weil die Mutter den Namen des Vaters nicht bekannt gegeben hat, oder
• der andere Elternteil voraussichtlich während des gesamten Kalenderjahres 2025 im Inland weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Der Kinderfreibetrag kann auf Antrag auch auf einen Stiefelternteil oder auf einen Großelternteil übertragen werden, wenn dieser das Kind in seinem Haushalt aufgenommen hat. Die Übertragung ist auch möglich, wenn dieser anstelle der Eltern Unterhalt für das Kind leistet und er einer Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind unterliegt. Für die genannten Übertragungsfälle hält das Finanzamt einen besonderen Vordruck (Anlage K) bereit. Als ELStAM wird die Zahl der Kinderfreibeträge nur bei den Steuerklassen I bis IV gebildet. Für Kinder im Ausland werden Kinderfreibeträge nur berücksichtigt, soweit die dortigen Verhältnisse denen im Inland entsprechen. In diesem Fall können um 1/4, 1/2 oder 3/4 verminderte Beträge in Betracht kommen.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024
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