In der Steuererklärung 2024 sind Arbeitnehmer in bestimmten Fällen verpflichtet, nach Ablauf des Kalenderjahres unaufgefordert eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Die Erklärung für das Steuerjahr 2024 muss bis zum 31. Juli 2024 eingereicht werden.
Zu den Verpflichtungen zählt unter anderem:
- Sie oder Ihr Ehepartner/Lebenspartner haben weitere steuerpflichtige Einkünfte erzielt, z. B. Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, und die Summe dieser positiven Einkünfte übersteigt 410 Euro. Dabei werden Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder vergleichbare Leistungen nur mit dem steuerpflichtigen Anteil nach Abzug eines Werbungskosten-Pauschbetrags von 102 Euro berücksichtigt.
- Sie oder Ihr Ehepartner/Lebenspartner haben steuerfreie, aber dem Progressionsvorbehalt unterliegende Einkünfte wie Arbeitslosengeld I, Kurzarbeitergeld (einschließlich Saison-Kurzarbeitergeld), Krankengeld, Elterngeld oder ausländische Einkünfte bezogen und die positive Summe übersteigt 410 Euro.
- Das Finanzamt hat einen Freibetrag ermittelt und als ELStAM hinterlegt, und der Arbeitslohn übersteigt 2024 die Grenzen von 12.870 Euro bei Einzelveranlagung oder 24.510 Euro bei Zusammenveranlagung. Diese Pflicht entfällt jedoch, wenn nur Pauschbeträge für Menschen mit Behinderungen, Hinterbliebene, Erhöhungsbeträge beim Entlastungsbetrag für Alleinerziehende oder Kinderfreibetragszahlen geändert wurden.
- Sie und Ihr Ehepartner/Lebenspartner haben Arbeitslohn erhalten und die Steuerklassenkombination III/V gewählt.
- Der Arbeitslohn eines Ehepartners wurde nach Steuerklasse VI besteuert.
- Sie und Ihr Ehepartner/Lebenspartner haben Arbeitslohn bezogen und in Steuerklasse IV wurde ein Faktor eingetragen.
- Sie haben gleichzeitig von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn (einschließlich Versorgungsbezüge) bezogen.
- Sie und/oder Ihr Ehepartner/Lebenspartner haben Kapitalerträge erhalten, die nicht dem Kapitalertragsteuerabzug unterlagen. Dies gilt unabhängig von der Höhe der Kapitalerträge.