Wenn Sie in Ihrer Steuererklärung 2024 eine Steuerermäßigung für energetische Sanierungsmaßnahmen an Ihrer selbstgenutzten Immobilie geltend machen möchten, können Sie dies unter bestimmten Voraussetzungen tun.
Ob Sie in einer Eigentumswohnung oder einem Eigenheim wohnen, solange sich das Wohngebäude in Deutschland, der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum befindet, können Sie für spezifische Sanierungsmaßnahmen einen Steuervorteil beantragen.
Seit 2020 können Sie diese Steuerermäßigung über einen Zeitraum von zehn Jahren als Alternative zu den Förderprogrammen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) nutzen. Dies gilt sowohl für Einzelmaßnahmen als auch für umfangreiche schrittweise Sanierungen, wie beispielsweise den Austausch von Heizungen, den Einbau moderner Fenster oder die Dämmung von Dächern und Außenwänden.
Die steuerliche Förderung beträgt bis zu 20 Prozent der Investitionskosten, mit einer maximalen Steuerermäßigung von 40.000 Euro pro Objekt.
Die Entlastung verteilt sich über drei Jahre: Im ersten und zweiten Jahr können jeweils sieben Prozent (bis zu 14.000 Euro pro Jahr) geltend gemacht werden, im dritten Jahr sechs Prozent (bis zu 12.000 Euro). Voraussetzung ist, dass das begünstigte Objekt älter als zehn Jahre ist und die Sanierung nach dem 31. Dezember 2019 begonnen wurde.
Der Nachweis über die begünstigten Maßnahmen muss durch eine Bescheinigung nach amtlichem Muster durch das ausführende Unternehmen, einen Energieberater, Energieeffizienzexperten oder eine andere autorisierte Person gemäß § 88 Gebäudeenergiegesetz (GEG) erfolgen. Diese Bescheinigung ist zusammen mit der Einkommensteuererklärung oder dem Antrag auf Lohnsteuerermäßigung beim Finanzamt einzureichen.
Weitere Bedingungen umfassen den Erhalt einer detaillierten Rechnung, die die förderfähigen Maßnahmen, die Arbeitsleistung des Unternehmens und die Adresse des Objekts ausweist, sowie eine bargeldlose Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers. Die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung ist nicht möglich, wenn die Aufwendungen bereits als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen abgesetzt wurden oder wenn bereits andere Steuerbegünstigungen in Anspruch genommen wurden. Zudem dürfen die Aufwendungen nicht öffentlich gefördert sein.
Für die planerische Begleitung oder Beaufsichtigung der energetischen Sanierungsmaßnahmen durch einen Energieberater können Sie zusätzlich 50 Prozent der entsprechenden Kosten steuerlich geltend machen.
Sollte Ihnen die Immobilie nur teilweise gehören oder sie auch teilweise für nicht wohnliche Zwecke, wie beispielsweise ein häusliches Arbeitszimmer, nutzen, ist die Steuerermäßigung anteilig möglich. Allerdings müssen förderungsfähige Ausgaben um den Anteil gekürzt werden, der auf den nicht wohnlichen Teil entfällt.
Im Lohnsteuerermäßigungsverfahren können begünstigte Aufwendungen in Höhe des Vierfachen der sich daraus ergebenden Steuerermäßigung als Freibetrag berücksichtigt werden, sofern sie nicht durch Dritte (z. B. Versicherungen) erstattet werden.