Für Ihre Steuererklärung 2024 müssen antragsgebundene Lohnsteuerabzugsmerkmale beim zuständigen Finanzamt erneut beantragt werden. Falls Sie für 2024 bereits einen Frei- oder Hinzurechnungsbetrag beantragt haben, ist dieser in der Datenbank der Finanzverwaltung gespeichert. Sie können einen Ausdruck Ihrer elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) mit dem relevanten Frei- oder Hinzurechnungsbetrag beim Finanzamt anfordern. Dieser Ausdruck dient nur zur persönlichen Unterlage und nicht zur Vorlage beim Arbeitgeber. Alternativ können Sie Ihre ELStAM auch direkt über „Mein Elster“ (www.elster.de) abrufen.
Bei der erstmaligen Beantragung eines Freibetrags für das Jahr 2024 oder bei einer Erhöhung des für 2023 gültigen Freibetrags sind der „Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung“ (Hauptvordruck) und die entsprechenden Anlagen (z. B. „Anlage Werbungskosten zum Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag“, „Anlage Kinder zum Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag“ usw.) über „Mein Elster“ (www.elster.de > Formulare & Leistungen > Alle Formulare > Lohnsteuer Arbeitnehmer) zu verwenden. Eine Anleitung zum Ausfüllen des Antragsformulars steht als „Anleitung zum Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung“ zur Verfügung. Wer für 2024 nur den gleichen Freibetrag wie 2023 beantragt, benötigt lediglich den Hauptvordruck.
Der Freibetrag für 2024 wird in der Regel ab dem ersten Monat nach der Antragstellung gültig und als ELStAM hinterlegt. Wenn Sie den Antrag jedoch im Januar 2024 stellen, wird der Freibetrag rückwirkend ab dem 1. Januar 2024 wirksam.
Die Frist für den Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag 2024 beginnt am 1. Oktober des Vorjahres und endet am 30. November des Jahres, in dem der Freibetrag gilt. Änderungen, die nach diesem Zeitpunkt im Dezember eintreten, können nicht mehr für das laufende Kalenderjahr berücksichtigt werden. Nach Ablauf dieser Frist können Steuerermäßigungen nur noch im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung für 2024 geltend gemacht werden.
Arbeitnehmer können den Antrag auf Bildung eines Freibetrags für bis zu zwei Kalenderjahre unter „Mein Elster“ (www.elster.de > Formulare & Leistungen > Alle Formulare > Lohnsteuer Arbeitnehmer) oder beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt stellen. Falls sich die Bedingungen für den Freibetrag zum Nachteil der Antragsteller ändern (z. B. geringere Werbungskosten durch eine kürzere Wegstrecke zur ersten Tätigkeitsstätte), müssen diese Änderungen unverzüglich dem Finanzamt gemeldet werden.
Papierantragsvordrucke für das Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren sind beim Finanzamt oder online unter www.formulare-bfnv.de erhältlich.