In Ihrer Steuererklärung 2024 können Sie für haushaltsnahe Beschäftigungen, Dienstleistungen und Handwerkerleistungen von steuerlichen Vergünstigungen profitieren.
Die Einkommensteuer reduziert sich auf Antrag wie folgt:
a) Haushaltsnahe Beschäftigungen / Dienstleistungen
Für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen in einem privaten Haushalt in Deutschland, der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum wird die Einkommensteuer wie folgt reduziert:
- Minijobs: 20 % der Kosten einer geringfügigen Beschäftigung (Minijob), maximal 510 Euro.
- Andere haushaltsnahe Beschäftigungen / Dienstleistungen: 20 % der Aufwendungen für andere haushaltsnahe Beschäftigungen oder Dienstleistungen externer Anbieter (z.B.Dienstleistungsagenturen), maximal 4.000 Euro.
Die Steuerermäßigung gilt auch für Pflege- und Betreuungsleistungen sowie für Ausgaben, die im Zusammenhang mit der Unterbringung in einem Heim oder zur dauerhaften Pflege entstehen, sofern vergleichbare Dienstleistungen enthalten sind, wie sie normalerweise im Haushalt anfallen. Voraussetzung für eine Ermäßigung bei Heimunterbringung oder Pflege ist, dass das Heim oder der Pflegeort in Deutschland, der EU oder dem EWR liegt.
Zu den haushaltsnahen Tätigkeiten zählen beispielsweise die Zubereitung von Mahlzeiten, Wohnungsreinigung, Gartenpflege sowie die Pflege, Versorgung und Betreuung von kranken, alten oder pflegebedürftigen Personen.
Dienstleistungen müssen Aufgaben umfassen, die üblicherweise von Haushaltsmitgliedern erledigt werden, dürfen jedoch keine handwerklichen Tätigkeiten sein. Begünstigt sind nur die Arbeits- und Fahrtkosten inklusive Umsatzsteuer, nicht jedoch die Materialkosten.
b) Handwerkerleistungen in Privathaushalten
Für handwerkliche Arbeiten in einem privaten Haushalt in Deutschland, der EU oder dem EWR reduziert sich die Einkommensteuer um:
- 20 % der gezahlten Rechnungssumme für Arbeits-, Maschinen- und Fahrtkosten inkl. Umsatzsteuer, maximal 1.200 Euro.
Gefördert werden handwerkliche Tätigkeiten, die Mieter oder Eigentümer für selbst genutzte Wohnräume beauftragen. Dies schließt sowohl Renovierungsarbeiten als auch Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen ein, z. B. Arbeiten an Wänden, Bodenerneuerung, Badmodernisierung, Reparaturen von Haushaltsgeräten, Heizungswartung sowie Garten- und Wegebauarbeiten.
Öffentlich geförderte Maßnahmen, die zinsgünstige Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse erhalten (z. B. BAFA, KfW), sind nicht begünstigt. Baukindergeld schließt die Steuerermäßigung jedoch nicht aus.
c) Weitere Voraussetzungen
Steuerermäßigungen können nur geltend gemacht werden, wenn die Ausgaben nicht als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt wurden. Kinderbetreuungskosten sind nicht förderfähig, wenn sie als Sonderausgaben anerkannt wurden.
Voraussetzung ist, dass Sie für die Ausgaben eine Rechnung erhalten und die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers erfolgt ist. Auch die in einer Betriebskostenabrechnung oder einem Vermieter-/Verwalterzertifikat ausgewiesenen Kosten für haushaltsnahe Beschäftigungen, Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen können berücksichtigt werden, sofern die Nebenkosten unbar bezahlt wurden.
Im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren werden förderfähige Kosten, sofern nicht von Dritten (z. B. Versicherungen) erstattet, mit dem Vierfachen des Steuerermäßigungsbetrags als Freibetrag berücksichtigt.