Hat eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer ein Kind, für das in der Steuererklärung 2024 ein Kinderfreibetrag berücksichtigt werden könnte, aber weder sie noch eine andere Person Kindergeld oder vergleichbare Leistungen erhält, können der Kinderfreibetrag sowie der Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf auf Antrag als Freibetrag in den ELStAM berücksichtigt werden.
Ist das Kind im Ausland ansässig, können reduzierte Beträge von 1/4, 1/2 oder 3/4 in Betracht gezogen werden.