Menschen mit Behinderungen können in ihrer Steuererklärung 2024 anstelle einer Steuerermäßigung für außergewöhnliche Belastungen einen Pauschbetrag geltend machen, der gestaffelt nach dem Grad der Behinderung ist. Dieser Pauschbetrag deckt die Kosten für Hilfe bei den täglichen Verrichtungen des Lebens, Pflege und erhöhten Wäschebedarf ab.
Er beträgt je nach Grad der Behinderung:
- 20: 384 Euro
- 30: 620 Euro
- 40: 860 Euro
- 50: 1.140 Euro
- 60: 1.440 Euro
- 70: 1.780 Euro
- 80: 2.120 Euro
- 90: 2.460 Euro
- 100: 2.840 Euro
Blinde, Taubblinde und Menschen, die dauerhaft hilflos sind, erhalten einen erhöhten Pauschbetrag von 7.400 Euro pro Jahr.
Um den Pauschbetrag bei einem Grad der Behinderung von mindestens 50 geltend zu machen, ist ein Schwerbehindertenausweis gemäß dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch oder ein Bescheid gemäß § 152 Absatz 1 des Neunten Buchs Sozialgesetzbuch vorzulegen. Das Merkzeichen „H“ gilt ebenso wie die Einstufung in Pflegegrad 4 oder 5 für Personen mit schwersten Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder Fähigkeiten, was durch einen entsprechenden Bescheid zu belegen ist.
Bei einem Behinderungsgrad unter 50, jedoch mindestens 20, muss ein Bescheid gemäß § 152 Absatz 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch vorgelegt werden. Alternativ können Renten- oder andere Bescheide über laufende Bezüge als Nachweis dienen.
Für Hinterbliebene gibt es einen Pauschbetrag von 370 Euro pro Jahr. Dies gilt für Personen, die laufende Hinterbliebenenbezüge, beispielsweise nach dem Bundesversorgungsgesetz oder der gesetzlichen Unfallversicherung, erhalten. Eine Witwen- oder Witwerrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung reicht hierfür jedoch nicht aus.
Sobald die Pauschbeträge für Menschen mit Behinderungen und Hinterbliebene gemäß dem jeweiligen Gültigkeitsdatum in den ELStAM berücksichtigt wurden und die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer dem einmal im Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag zugestimmt hat, bleiben sie erhalten.
Sollte der Pauschbetrag dem Ehepartner oder Lebenspartner bzw. einem Kind, für das ein Anspruch auf Freibetrag für Kinder oder Kindergeld besteht, zustehen, und wird dieser nicht beansprucht, kann er als ELStAM der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers geführt werden. Der Pauschbetrag eines Kindes wird in der Regel zu gleichen Teilen auf beide Eltern aufgeteilt, es sei denn, der Kinderfreibetrag wurde komplett einem Elternteil zugeordnet. Auf Antrag der Eltern ist eine andere Aufteilung möglich. Ist ein Elternteil verstorben oder lebt im Ausland, kann der Pauschbetrag in voller Höhe dem anderen Elternteil zugeschrieben werden.