Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die im Rahmen der Steuererklärung 2024 Arbeitslohn aus mehreren Dienstverhältnissen gleichzeitig beziehen, können für das Dienstverhältnis mit Steuerklasse VI einen Freibetrag ermitteln und als ELStAM eintragen lassen.
Dies ist möglich, wenn für den geschätzten Jahresarbeitslohn des ersten Dienstverhältnisses nach einer Hochrechnung keine Lohnsteuer fällig wird. Beim ersten Dienstverhältnis (Steuerklassen I bis V) wird in gleicher Höhe jedoch ein Hinzurechnungsbetrag ermittelt und als ELStAM eingetragen. Dieser Betrag wird gegebenenfalls mit einem bereits vorhandenen oder noch zu ermittelnden Freibetrag verrechnet.
Um zu vermeiden, dass durch den Hinzurechnungsbetrag Lohnsteuer auf den Arbeitslohn des ersten Dienstverhältnisses erhoben wird, sollte der Freibetrag so begrenzt werden, dass er nur die Differenz zwischen dem Arbeitslohn des ersten Dienstverhältnisses und dem Betrag darstellt, ab dem gemäß der entsprechenden Steuerklasse erstmals Lohnsteuer fällig wird.