Um herauszufinden, ob Sie für Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende im Hinblick auf die Antragsgrenze von 600 Euro einen zulässigen Antrag auf Steuerermäßigung in der Steuererklärung 2024 stellen können, helfen Ihnen die folgenden Beispiele.
Beispiel 1:
Eine ledige Arbeitnehmerin bzw. ein lediger Arbeitnehmer fährt täglich mit dem Auto zur ersten Tätigkeitsstätte. Die kürzeste Strecke beträgt 25 km. Das Auto wird an 210 Arbeitstagen genutzt. Daraus ergeben sich abziehbare Werbungskosten von 1.659 Euro (20 km x Entfernungspauschale 0,30 Euro x 210 Tage + 5 km x erhöhte Entfernungspauschale 0,38 Euro x 210 Tage). Zusätzlich zahlt die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer 300 Euro Kirchensteuer jährlich.
Für die Antragsgrenze werden von den Werbungskosten nur 429 Euro (1.659 Euro - 1.230 Euro Arbeitnehmer-Pauschbetrag) berücksichtigt, zusammen mit der Kirchensteuer ergibt sich ein Betrag von 729 Euro (429 Euro + 300 Euro). Ein zulässiger Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung ist somit möglich.
Beispiel 2:
Eine verheiratete Arbeitnehmerin bzw. ein verheirateter Arbeitnehmer fährt an 215 Arbeitstagen mit dem Auto zur 14 km entfernten ersten Tätigkeitsstätte. Steuerlich geltend gemacht werden können 903 Euro (14 km x 0,30 Euro x 215 Tage). Die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer zahlt zudem 280 Euro Kirchensteuer jährlich und musste 300 Euro aus einer Zahnarztrechnung selbst tragen. Die zumutbare Belastung bei den Zahnarztrechnungen bleibt bei der Antragsgrenze von 600 Euro unberücksichtigt.
Die Fahrtkosten bleiben unter dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro und werden daher nicht einbezogen. Somit betragen die relevanten Ausgaben nur 580 Euro. Ein Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung ist daher nicht zulässig.
Beispiel 3:
Wenn jedoch der Ehepartner ebenfalls berufstätig ist und Werbungskosten von z. B. 1.255 Euro hat, erhöhen sich die Aufwendungen von 580 Euro um 25 Euro (1.255 Euro - 1.230 Euro) auf insgesamt 605 Euro. In diesem Fall können die Ehegatten/Lebenspartner einen Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung stellen.
Hinweis zur Berücksichtigung von Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen
Beachten Sie, dass Aufwendungen für Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen nicht in voller Höhe als Freibetrag berücksichtigt und in den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) abgebildet werden.
Bei der Berechnung der Lohnsteuer werden bereits Pauschbeträge für Werbungskosten (1.230 Euro beim Arbeitslohn bzw. 102 Euro bei Versorgungsbezügen/Betriebsrenten) und Sonderausgaben (36 Euro neben der Vorsorgepauschale) berücksichtigt. Daher werden Aufwendungen für Werbungskosten und Sonderausgaben nur insoweit als Freibetrag angesetzt und in den ELStAM abgebildet, als sie die jeweiligen Pauschbeträge im Kalenderjahr überschreiten.
Wenn bei den außergewöhnlichen Belastungen die zumutbare Belastung relevant ist, werden die Aufwendungen nur dann als Freibetrag angesetzt und in den ELStAM berücksichtigt, wenn sie diese zumutbare Belastung übersteigen.
Beispiel 1:
Im ersten Beispiel ergibt sich ein Freibetrag für Werbungskosten von (1.659 Euro - 1.230 Euro =) 429 Euro und für Sonderausgaben von (300 Euro - 36 Euro =) 264 Euro, was insgesamt einen Freibetrag von 693 Euro ergibt.
Ehegatten/Lebenspartner, die beide Arbeitslohn beziehen, müssen ihre Werbungskosten getrennt angeben. Eine Steuerermäßigung aufgrund erhöhter Werbungskosten wird nur gewährt, wenn die Werbungskosten eines jeden Ehegatten/Lebenspartners den jeweiligen Pauschbetrag überschreiten.
Beispiel 2:
Im zweiten Beispiel ergibt sich ein Freibetrag für Werbungskosten von (1.255 Euro - 1.230 Euro =) 25 Euro, der nur bei dem anderen Ehegatten/Lebenspartner berücksichtigt werden kann.
Der Freibetrag für Sonderausgaben beträgt (280 Euro - 72 Euro =) 208 Euro, was insgesamt einen Freibetrag von 233 Euro ergibt. Die Zahnarztkosten als außergewöhnliche Belastungen überschreiten nicht die zumutbare Belastung, daher können sie nicht als Freibetrag angesetzt werden.
Der Freibetrag für Werbungskosten ist beim anderen Ehegatten/Lebenspartner zu berücksichtigen, während der Freibetrag für Sonderausgaben jeweils hälftig auf beide Partner aufgeteilt wird. Auf gemeinsamen Antrag kann eine abweichende Aufteilung erfolgen.
Aufteilung:
- Ehepartner 1: 50 % von 208 Euro = 104 Euro
- Ehepartner 2: 50 % von 208 Euro + 25 Euro = 129 Euro
Die Werbungskostenfreibeträge sind somit jeweils zu berücksichtigen.