In der Steuererklärung 2024 können die genannten Frei-, Pausch- und Höchstbeträge für
- den Unterhalt bedürftiger Personen,
- den Sonderbedarf bei der Ausbildung von Kindern,
- die Erhöhungsbeträge beim Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und
- den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in Sonderfällen
nur als Jahresbeträge berücksichtigt werden. Wenn die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme nicht das gesamte Kalenderjahr über erfüllt sind, kann nur ein zeitanteilig gekürzter Betrag abgesetzt werden.