In der Steuererklärung 2024 können verwitwete Alleinerziehende, die die Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende erfüllen und in Steuerklasse III eingestuft sind, den Entlastungsbetrag von 4.260 Euro für das erste Kind sowie gegebenenfalls den Erhöhungsbetrag von jeweils 240 Euro für jedes weitere Kind beim Lohnsteuerabzug berücksichtigen lassen.
Dies gilt ebenfalls für getrenntlebende Ehegatten oder Lebenspartner im Jahr der Trennung, sofern sie die weiteren Voraussetzungen gemäß § 24b EStG und § 39a Absatz 2 Satz 4 EStG erfüllen.
Das Finanzamt ermittelt den entsprechenden Freibetrag auf Antrag und bildet ihn als ELStAM.