In der Steuererklärung 2024 können Sie einen Pflege-Pauschbetrag erhalten, wenn Sie einen pflegebedürftigen Angehörigen in Ihrer eigenen Wohnung oder der des Angehörigen persönlich pflegen.
Der Pflege-Pauschbetrag beträgt bei Pflegegrad 2: 600 Euro, bei Pflegegrad 3: 1.100 Euro und bei Pflegegrad 4 oder 5 oder mit dem Merkzeichen „H“: 1.800 Euro, sofern Sie keine Einnahmen dafür erhalten. Das Pflegegeld, das Eltern für ein Kind mit Behinderungen erhalten, zählt dabei nicht als Einnahme.
Der Pflege-Pauschbetrag wird bei der Pflege von Personen, die keine Angehörigen sind, nur in Ausnahmefällen gewährt. Die Wohnung der gepflegten Person muss sich in einem EU-Mitgliedstaat oder in einem Staat befinden, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist. Voraussetzung für die Gewährung des Pauschbetrags ist die Angabe der IdNr. der gepflegten Person.
Pflegen mehrere Steuerpflichtige einen pflegebedürftigen Angehörigen, wird der Pauschbetrag entsprechend aufgeteilt. Falls Ihnen höhere Kosten zwangsläufig entstehen, können Sie diese stattdessen als außergewöhnliche Belastung unter Anrechnung einer zumutbaren Belastung geltend machen. Für nicht abzugsfähige Kosten aufgrund der zumutbaren Belastung kann gegebenenfalls eine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungen / Dienstleistungen beantragt werden.
Die Kosten für die zeitweise Beschäftigung einer ambulanten Pflegekraft, die ebenfalls als außergewöhnliche Belastung oder für haushaltsnahe Beschäftigungen / Dienstleistungen geltend gemacht werden können, schließen die gleichzeitige Inanspruchnahme des Pflege-Pauschbetrags nicht aus.