Für die Steuererklärung 2024 beachten Sie bitte bezüglich der Aufwendungen für Hilfe im Haushalt oder eine Heim-/Pflegeunterbringung , folgendes:
Wenn Sie eine Haushaltshilfe beschäftigen, denken Sie daran, dass diese auch bei gelegentlicher Arbeit in einem regulären Arbeitsverhältnis tätig ist und Sie daher die Arbeitgeberpflichten bezüglich der Lohnsteuer wahrnehmen müssen. Weitere Informationen erhalten Sie beim Finanzamt oder unter www.minijob-zentrale.de.
Sind Sie pflegebedürftig, können die Kosten für die Unterbringung in einem Pflegeheim nach Abzug der Leistungen der Pflegeversicherung und einer Haushaltsersparnis (diese ist u. a. zu berücksichtigen, wenn der private Haushalt aufgrund der Heimunterbringung aufgelöst wurde) als außergewöhnliche Belastung unter Anrechnung einer zumutbaren Belastung statt des Pauschbetrags für Menschen mit Behinderungen abgesetzt werden.
Für den Teil, der aufgrund der zumutbaren Belastung nicht berücksichtigt werden kann, kommt eine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungen, Dienstleistungen, Handwerkerleistungen in Betracht. (siehe Beitrag über dieses Thema)