Für den Sonderbedarf eines Kindes, das sich in Berufsausbildung befindet, kann in der Steuererklärung 2024 ein Freibetrag von 1.200 Euro pro Jahr geltend gemacht werden.
Voraussetzung ist, dass das Kind bereits das 18. Lebensjahr vollendet hat und auswärtig untergebracht ist. Zudem muss ein Anspruch auf Kinderfreibetrag oder Kindergeld bestehen.
Zur Berufsausbildung zählt auch die Schulausbildung.
Sollte das Kind im Ausland leben, kann der Betrag um 1/4, 1/2 oder 3/4 reduziert werden.
Geschiedenen oder verheirateten/verpartnerten, aber dauerhaft getrennt lebenden Eltern wird der Freibetrag in der Regel je zur Hälfte zugesprochen. Gleiches gilt für Eltern nichtehelicher Kinder. Eine andere Aufteilung ist auf gemeinsamen Antrag der Eltern möglich.
Lebt der andere Elternteil nicht im Inland oder ist verstorben, wird der Freibetrag in voller Höhe gewährt.