Außergewöhnliche Belastungen sind Ausgaben, die aufgrund besonderer Umstände zwangsläufig anfallen, wie etwa bei Krankheit oder Pflege, und in der Steuererklärung 2024 geltend gemacht werden können.
Auch Bestattungskosten für Angehörige sind begünstigt, sofern sie den Nachlass übersteigen. Unter bestimmten Bedingungen können auch Kosten für die Wiederbeschaffung lebensnotwendiger Gegenstände (wie Hausrat und Kleidung) berücksichtigt werden, wenn diese durch ein unabwendbares Ereignis, etwa Brand oder Hochwasser, verloren gegangen sind. Prozesskosten und Scheidungskosten sind in der Regel nicht abzugsfähig, ebenso wenig wie zusätzliche Kosten für Diätverpflegung.
Menschen mit Behinderungen können Kfz-Kosten über eine behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale absetzen:
- Pauschale von 900 Euro: Gilt für Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 oder mindestens 70 in Verbindung mit dem Merkzeichen „G“ im Schwerbehindertenausweis.
- Pauschale von 4.500 Euro: Gilt für Menschen mit den Merkzeichen „aG“, „Bl“, „TBl“ oder „H“ im Schwerbehindertenausweis. Auch Personen mit Pflegegrad 4 oder 5 können diese Pauschale nutzen.
Diese allgemeinen außergewöhnlichen Belastungen mindern die Steuer jedoch nur, wenn sie einen bestimmten Prozentsatz des Gesamtbetrags der Einkünfte überschreiten, die sogenannte „zumutbare Belastung“.
Neben den allgemeinen außergewöhnlichen Belastungen gibt es Sonderfälle, bei denen Aufwendungen ohne Anrechnung einer „zumutbaren Belastung“ steuerlich geltend gemacht werden können.
Hierfür gelten jedoch spezifische Höchstbeträge.
Unterhalt für bedürftige Angehörige
Unterstützen Sie bedürftige Angehörige, für die kein Anspruch auf einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld besteht, und für die Sie oder Ihr Ehepartner bzw. Lebenspartner gesetzlich unterhaltspflichtig sind (z. B. Eltern, Großeltern oder Kinder), können Sie in der Steuererklärung 2024 Aufwendungen bis zu 11.604 Euro pro Person geltend machen (Stand: Oktober 2023). Dabei muss die IdNr. der unterhaltenen Person angegeben werden, sofern sie der unbeschränkten oder beschränkten Einkommensteuerpflicht unterliegt.
Ist die unterhaltene Person im Ausland ansässig, kann ein um 1/4, 1/2 oder 3/4 verminderter Höchstbetrag in Betracht kommen. Der Höchstbetrag erhöht sich um die für die Grundsicherung der Person gezahlten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, sofern diese nicht bereits beim Unterhaltspflichtigen als Sonderausgaben abgezogen wurden.
Unterstützen Sie Personen, die keine gesetzlich unterhaltsberechtigten Angehörigen sind, können diese Aufwendungen nur berücksichtigt werden, wenn die unterstützte Person in einer Bedarfsgemeinschaft lebt und bestimmte inländische öffentliche Mittel gekürzt wurden oder gekürzt worden wären (z. B. Bürgergeld). Dies betrifft insbesondere Personen in eheähnlichen Gemeinschaften sowie Verwandte oder Verschwägerte in einer Haushaltsgemeinschaft.
Unterhaltsleistungen an geschiedene oder dauerhaft getrennt lebende Ehegatten oder Lebenspartner sind als außergewöhnliche Belastung nur abzugsfähig, wenn kein Sonderausgabenabzug geltend gemacht wird. Unterhaltsleistungen an nicht dauernd getrennt lebende Ehegatten oder Lebenspartner können nur abgezogen werden, wenn sie im gesamten Kalenderjahr im Ausland ansässig sind und nicht als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden.
Der abziehbare Höchstbetrag vermindert sich um die eigenen Einkünfte und Bezüge der unterhaltenen Person, soweit diese 624 Euro jährlich übersteigen. Auch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln oder von Förderorganisationen, die öffentliche Mittel erhalten, mindern den Betrag. Darlehensweise gewährte Leistungen bleiben dabei unberücksichtigt.
Wenn die Unterhaltsaufwendungen einer Person von mehreren Steuerpflichtigen getragen werden, wird der Höchstbetrag anteilig auf die jeweiligen Beteiligten verteilt.
Krankheits- und Pflegekosten, die Sie für eine unterhaltene Person zwangsläufig aufwenden, können neben den Unterhaltsaufwendungen unter Anrechnung einer zumutbaren Belastung berücksichtigt werden.