Sonderausgaben für die Steuererklärung 2024 umfassen die folgenden Ausgaben:
Unterhaltsleistungen an geschiedene oder dauerhaft getrennt lebende Ehegatten, Lebenspartner oder Partnerinnen, die im Inland oder unter bestimmten Bedingungen in der EU, dem EWR oder der Schweiz ansässig sind. Bis zu 13.805 Euro jährlich, plus die für 2024 gezahlten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für die Grundabsicherung des geschiedenen oder getrennt lebenden Partners können abgesetzt werden, sofern Sie dies mit Zustimmung des Empfängers beantragen.
In diesem Fall muss der Empfänger die Leistungen als sonstige Einkünfte versteuern. Ein spezielles Formular (Anlage U zum Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag oder zur Einkommensteuererklärung) erhalten Sie beim Finanzamt. Die Zustimmung bleibt bis zum Widerruf gültig, eine für 2025 erteilte Zustimmung kann jedoch nur bis Ende 2024 widerrufen werden.
Voraussetzung für den Abzug als Sonderausgaben ist die Angabe der IdNr. der unterhaltenen Person. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, kann eine Steuerermäßigung wegen außergewöhnlicher Belastung in besonderen Fällen in Betracht kommen.
Versorgungsleistungen: Lebenslange und wiederkehrende Versorgungsleistungen sowie Ausgleichszahlungen zur Vermeidung eines Versorgungsausgleichs und beim Versorgungsausgleich können unter bestimmten Bedingungen abgesetzt werden.
Kirchensteuer: Die gezahlte Kirchensteuer (abzüglich erstatteter Kirchensteuer), sofern diese nicht als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer oder zur Einkommensteuer gemäß § 32d Absatz 1 EStG erhoben wurde.
Erstausbildung oder Erststudium: Aufwendungen für die erste Berufsausbildung oder ein Erststudium sind bis zu 6.000 Euro jährlich absetzbar.
Schulbesuch: 30 % des Entgelts für den Besuch einer Schule in freier Trägerschaft oder einer überwiegend privat finanzierten Schule in einem EU- oder EWR-Staat, bis zu 5.000 Euro pro Kind, wenn der Abschluss in Deutschland anerkannt wird und ein Anspruch auf Kinderfreibetrag oder Kindergeld besteht. Der Besuch einer deutschen Schule im Ausland ist dem gleichgestellt. Der Höchstbetrag wird pro Elternpaar und Kind nur einmal gewährt. Unterkunft, Betreuung und Verpflegung sind jedoch nicht absetzbar.
Spenden: Zuwendungen zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke (§§ 52 bis 54 AO) an staatliche, kirchliche oder gemeinnützige Einrichtungen sowie Zuwendungen an politische Parteien bis zu bestimmten Höchstbeträgen. Spenden an politische Parteien sind als Sonderausgaben nur absetzbar, wenn keine Steuerermäßigung gemäß § 34g EStG beansprucht wird. Diese Steuerermäßigung kann nur bei der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt werden, wodurch keine ELStAM gebildet werden können.
Kinderbetreuungskosten: Zwei Drittel der Aufwendungen für Kinderbetreuung, maximal 4.000 Euro pro Kind, das zum Haushalt gehört, sind als Sonderausgaben absetzbar. Bei beiden Elternteilen sind die Kosten meist nur bis zur Hälfte des Höchstbetrags (2.000 Euro) pro Elternteil anrechenbar. Wenn das Kind im Ausland lebt, kann der Betrag reduziert werden. Der Abzug gilt für Kinder unter 14 Jahren oder solche mit körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung, die vor dem 25. Lebensjahr eingetreten ist. Für die Abzugsfähigkeit müssen Sie eine Rechnung erhalten und die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers erfolgen. Steuerfreie Erstattungen des Arbeitgebers mindern die abzugsfähigen Kosten. Nicht anrechenbar sind Kosten für Unterricht, sportliche oder freizeitbezogene Aktivitäten.
Vorsorgeaufwendungen: Diese gehören zwar zu den Sonderausgaben, können jedoch beim Lohnsteuerabzug nicht als Freibetrag berücksichtigt werden. Daher werden sie bei der 600-Euro-Antragsgrenze nicht einbezogen.