Unter die 600-Euro-Antragsgrenze fallen verschiedene Ausgaben, die als Werbungskosten in der Steuererklärung 2024 geltend gemacht werden können. Diese sind Aufwendungen, die zum Erwerb, zur Sicherung und zur Erhaltung des Gehalts beitragen.
Bei der Steuererklärung 2024 können insbesondere folgende Punkte berücksichtigt werden:
Beiträge zu Berufsverbänden: Darunter fallen beispielsweise Gewerkschaftsbeiträge.
Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte: Die Entfernungspauschale beträgt 30 Cent pro vollem Kilometer der kürzesten Straßenverbindung. Ab dem 21. Kilometer erhöht sie sich um 8 Cent auf 38 Cent. Eine verkehrsgünstigere, regelmäßig genutzte Strecke kann berücksichtigt werden. Für Strecken ohne eigenen Pkw ist die Entfernungspauschale auf 4.500 Euro im Kalenderjahr begrenzt, es sei denn, höhere Ausgaben können nachgewiesen werden. Bei Fahrten ohne erste Tätigkeitsstätte, aber mit täglicher Berufstätigkeit an einem festen Ort, gilt die Pauschale ebenfalls.
Reisekosten bei Auswärtstätigkeiten: Hierzu gehören Fahrt- und Übernachtungskosten sowie Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen.
Arbeitsmittel: Kosten für Fachliteratur, Werkzeuge und typische Berufskleidung.
Berufliche Fortbildung: Aufwendungen für Weiterbildungsmaßnahmen.
Doppelte Haushaltsführung: Zusätzliche Kosten aufgrund einer beruflich begründeten Zweitwohnung.
Häusliches Arbeitszimmer: Wenn das Arbeitszimmer der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit ist, können die tatsächlichen Kosten oder eine Pauschale von 1.260 Euro pro Jahr abgezogen werden. Bei Nutzung weniger als zwölf Monate im Jahr wird die Pauschale anteilig gekürzt.
Berufliche Betätigung in der häuslichen Wohnung: Bei überwiegender beruflicher Tätigkeit in der Wohnung (mehr als die Hälfte der täglichen Arbeitszeit) können 6 Euro pro Tag, maximal 1.260 Euro im Jahr, abgezogen werden. Wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, kann die Pauschale auch dann angesetzt werden, wenn zusätzlich außerhalb gearbeitet wird. Diese Tagespauschale ist jedoch nicht mit den Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer kombinierbar.
Zu beachten ist, dass nur Ausgaben berücksichtigt werden können, die nicht bereits vom Arbeitgeber oder einer anderen Stelle steuerfrei erstattet wurden.