Durch die Bildung eines Freibetrags als ELStAM wird die Lohnsteuer, die Ihr Arbeitgeber von Ihrem Gehalt einbehält, im Laufe des Kalenderjahres reduziert, was sich in der Steuererklärung 2024 widerspiegeln wird. Dieser Freibetrag beeinflusst jedoch nicht die Höhe der (Jahres-) Einkommensteuer, die nach Ablauf des Kalenderjahres durch die Steuererklärung 2024 vom Finanzamt festgesetzt wird. Sie können Freibeträge beim Finanzamt beantragen, wenn Ihnen Pauschbeträge zustehen oder Sie bestimmte Ausgaben haben.
Für 2024 wird ein erstmaliger Freibetrag nicht in allen Fällen gewährt, in denen abzugsfähige Aufwendungen bestehen. Es gelten die folgenden Bestimmungen:
Vorsorgeaufwendungen: Ein Freibetrag als ELStAM kann nicht für Vorsorgeaufwendungen gebildet werden. Diese sind bereits durch die Vorsorgepauschale mit bestimmten Höchstbeträgen bei der Berechnung der Lohnsteuer berücksichtigt. Höhere Aufwendungen, die bis zu den geltenden Sonderausgaben-Höchstbeträgen abzugsfähig sind, können im Rahmen der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Für Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge beträgt die Mindestvorsorgepauschale 12 % des Gehalts, maximal 1.900 Euro (3.000 Euro in Steuerklasse III).
Bei sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmern entspricht die Vorsorgepauschale dem Arbeitnehmeranteil der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge (ohne Krankengeldbeiträge) sowie den Rentenversicherungsbeiträgen (Arbeitnehmeranteil).
Privatversicherte Arbeitnehmer können die Höhe ihrer Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge durch eine Bescheinigung ihres Versicherers nachweisen. Dies ist sinnvoll, wenn ihre Beiträge die Höchstbeträge der Mindestvorsorgepauschale überschreiten oder ihr Jahreseinkommen unter 15.834 Euro (in Steuerklasse III 25.000 Euro) liegt und ihre Aufwendungen die arbeitslohnabhängige Mindestvorsorgepauschale übersteigen.
Der Arbeitgeber berücksichtigt beim Lohnsteuerabzug im Jahr 2024 die folgenden Bescheinigungen des Versicherungsunternehmens:
- Eine bis zum 31. März 2024 vorgelegte Bescheinigung über die voraussichtlichen privaten Basiskranken- und Pflegeversicherungsbeiträge des Jahres 2023.
- Eine Bescheinigung über die voraussichtlichen privaten Basiskranken- und Pflegeversicherungsbeiträge des Jahres 2024.
- Eine Bescheinigung über die vom Versicherer an die Finanzverwaltung übermittelten Daten zur privaten Basiskranken- und Pflegeversicherung für das Jahr 2023.
Eine bereits vorliegende ältere Bescheinigung wird auch 2024 weiter berücksichtigt, sofern keine neue vorgelegt wird.
Sollte die beim Lohnsteuerabzug berücksichtigte Vorsorgepauschale die tatsächlich abzugsfähigen Aufwendungen übersteigen, besteht in der Regel eine Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung. Diese Verpflichtung gilt für 2024 jedoch nur, wenn die Einkommensgrenzen von 12.870 Euro (Einzelveranlagung) oder 24.510 Euro (Zusammenveranlagung) überschritten werden.
Erhöhte Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen: Ein Freibetrag wird nur dann gewährt, wenn die Gesamtausgaben oder abzugsfähigen Beträge eine Mindestgrenze von 600 Euro überschreiten. Für Werbungskosten darf nur der Betrag berücksichtigt werden, der den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro (oder den Pauschbetrag für Versorgungsbezüge von 102 Euro) übersteigt. Verheiratete oder verpartnerte Arbeitnehmer können gemeinsam einen Antrag stellen, wenn die abzugsfähigen Beträge beider Partner zusammen mehr als 600 Euro betragen.
Ausnahmen von der Antragsgrenze gelten für:
- Steuerklasse VI (mit Hinzurechnungsbetrag in Steuerklassen I bis V).
- Pauschbeträge für Menschen mit Behinderungen und Hinterbliebene.
- Den Erhöhungsbetrag beim Entlastungsbetrag für Alleinerziehende.
- Freibeträge für Kinder in Sonderfällen.
- Steuerermäßigungen für haushaltsnahe Dienstleistungen, Handwerkerleistungen oder energetische Maßnahmen.
- Negative Einkünfte aus anderen Einkunftsarten.
Wer einen Freibetrag als ELStAM beantragt, ist verpflichtet, nach Ablauf des Kalenderjahres 2024 eine Einkommensteuererklärung abzugeben, sofern die Einkommensgrenzen von 12.870 Euro (Einzelveranlagung) oder 24.510 Euro (Zusammenveranlagung) überschritten werden.
Ausgenommen sind Fälle, in denen nur der Pauschbetrag für Menschen mit Behinderungen, Hinterbliebene oder der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende als ELStAM gebildet oder die Zahl der Kinderfreibeträge geändert wurde.