In der Steuererklärung 2024 müssen Sie Ihre ELStAM unverzüglich ändern lassen, wenn die aktuellen Merkmale günstiger sind, als es den tatsächlichen Verhältnissen entspricht. Andernfalls kann das Finanzamt die zu wenig gezahlte Lohnsteuer nachfordern.
Sie sind beispielsweise verpflichtet, die ELStAM zu korrigieren, wenn:
- Eine günstigere Steuerklasse oder eine höhere Anzahl an Kinderfreibeträgen angesetzt wurde, als Ihnen zusteht.
- Sich die Bedingungen für einen beim Lohnsteuerabzug zu berücksichtigenden Freibetrag zu Ihren Ungunsten verändert haben.
- Die Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (Steuerklasse II) im Laufe des Kalenderjahres wegfallen, etwa durch die Gründung einer eheähnlichen Gemeinschaft oder einer Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person.
- Sie zum 1. Januar 2024 dauerhaft von Ihrem Ehegatten oder Lebenspartner getrennt leben, geschieden sind oder die Lebenspartnerschaft aufgehoben wurde.
Sollten Sie sich im Jahr 2024 dauerhaft von Ihrem Ehegatten oder Lebenspartner getrennt haben, teilen Sie dies bitte dem Finanzamt über „Mein Elster“ (www.elster.de) oder mit dem Formular „Erklärung zum dauernden Getrenntleben“ mit. Das Finanzamt wird dies bei der Vergabe der Steuerklasse für das folgende Jahr berücksichtigen. Der Zeitpunkt der Scheidung oder Auflösung der Lebenspartnerschaft spielt bei der Vergabe der Steuerklassen keine Rolle.
Wenn sich die ELStAM zu Ihren Gunsten ändern
Eine Heirat oder die Geburt eines Kindes im Kalenderjahr 2024 wird automatisch durch Mitteilungen der Stadt oder Gemeinde in den ELStAM berücksichtigt. Falls Sie dies nicht wünschen, können Sie beim Wohnsitzfinanzamt vorab einen Antrag auf weniger günstige Lohnsteuerabzugsmerkmale stellen.
In anderen Fällen ist eine Änderung beim Finanzamt zu beantragen. Ein Antrag auf Änderung der Steuerklasse oder Anwendung des Faktorverfahrens sowie ein Antrag auf Änderung der Anzahl der Kinderfreibeträge muss für eine Berücksichtigung im Kalenderjahr 2024 spätestens bis zum 30. November 2024 gestellt werden.
Wenn Sie im Jahr 2024 die eheliche Gemeinschaft oder Lebenspartnerschaft wieder aufgenommen haben, informieren Sie das Finanzamt bitte über „Mein Elster“ (www.elster.de) oder mit dem Formular „Erklärung zur Wiederaufnahme der ehelichen/lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft“, damit Sie wieder die familiengerechten Steuerklassen erhalten. Bitte beachten Sie, dass das Papierformular von beiden Ehegatten oder Lebenspartnern unterschrieben sein muss.