In der Steuererklärung 2024 übermitteln Städte und Gemeinden der Finanzverwaltung die rechtliche Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft sowie das Datum des Eintritts und Austritts.
Auf Grundlage dieser Daten werden Beginn und Ende der Kirchensteuerpflicht zur Bildung des Kirchensteuerabzugsmerkmals in den ELStAM gespeichert und dem Arbeitgeber zum Abruf bereitgestellt. Wenn Sie keiner oder keiner kirchensteuererhebungsberechtigten Religionsgemeinschaft angehören, wird kein Merkmal bereitgestellt.
Die Religionszugehörigkeit Ihres Ehegatten oder Lebenspartners wird bei der Bildung der ELStAM nur berücksichtigt, wenn dieser einer anderen steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört und diese Religionsgemeinschaft in dem Land Ihres Arbeitgebers ebenfalls kirchensteuerberechtigt ist.
Daher kann aus der Nichtangabe des Kirchensteuerabzugsmerkmals für Ihren Ehegatten oder Lebenspartner nicht geschlossen werden, dass dieser keiner Religionsgemeinschaft angehört.