In der Steuererklärung 2024 wird für volljährige Kinder ein Kinderfreibetrag nur auf Antrag und bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen durch das Finanzamt berücksichtigt. Wenn nach den tatsächlichen Verhältnissen zu erwarten ist, dass die Voraussetzungen bestehen bleiben, kann der Kinderfreibetrag auch für mehrere Jahre gewährt werden.
Sollte die Anzahl der Kinderfreibeträge zu Ihren Gunsten von den tatsächlichen Verhältnissen abweichen, müssen Sie die ELStAM von Ihrem Finanzamt ändern lassen.
Berücksichtigt werden beispielsweise:
Bis zum vollendeten 21. Lebensjahr:
- Kinder, die nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchende gemeldet sind.
Bis zum vollendeten 25. Lebensjahr:
- Kinder, die für einen Beruf ausgebildet werden (einschließlich Schulausbildung).
- Kinder, die aufgrund fehlender Ausbildungsplätze eine Berufsausbildung nicht beginnen oder fortsetzen können.
- Kinder, die sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befinden, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und dem freiwilligen Wehrdienst nach § 58b Soldatengesetz oder einem der folgenden freiwilligen Dienste liegt:
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- Freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr,
- Europäische Freiwilligentätigkeit,
- Entwicklungspolitischer Freiwilligendienst,
- Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Absatz 1a SGB VII,
- Bundesfreiwilligendienst,
- Internationaler Jugendfreiwilligendienst,
- Anderer Dienst im Ausland (§ 5 Bundesfreiwilligendienstgesetz).
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Volljährige Kinder werden bis zum Abschluss einer ersten Berufsausbildung oder eines Erststudiums berücksichtigt. Darüber hinaus werden Kinder nur berücksichtigt, wenn sie keiner schädlichen Erwerbstätigkeit für die steuerliche Berücksichtigung des Kindes nachgehen.
Eine schädliche Erwerbstätigkeit liegt nicht vor bei Kindern, die sich in einem Ausbildungsdienstverhältnis befinden, eine Erwerbstätigkeit mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von maximal 20 Stunden oder eine geringfügige Beschäftigung (Mini-Job) ausüben.