In der Steuererklärung 2024 werden im Inland ansässige Kinder bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem sie das 18. Lebensjahr vollenden, in der Regel automatisch berücksichtigt.
Ausnahmen: Pflegekinder (siehe Beitrag "Pflegekinder").
Wenn die Anzahl der Kinderfreibeträge zu Ihren Gunsten von den tatsächlichen Verhältnissen abweicht, müssen Sie die ELStAM von Ihrem Finanzamt ändern lassen.
Sollte die Anzahl der Kinderfreibeträge für minderjährige Kinder niedriger sein als die tatsächlichen Verhältnisse, können die ELStAM auf Ihren Antrag hin vom Finanzamt geändert werden.
Die Berücksichtigung von Kindern, die nicht im Haushalt der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers gemeldet sind, erfordert einen einmaligen Antrag (Vordruck „Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung“ und „Anlage Kinder zum Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag“). Dem Antrag muss eine Geburtsurkunde des Kindes, ein Auszug aus dem Geburtsregister oder die IdNr. des Kindes beigefügt werden. Alternativ kann die IdNr. des Kindes angegeben werden.
Um die Kinder im Lohnsteuerabzugsverfahren zum 1. Januar 2025 zu berücksichtigen, ist der Antrag bereits im Kalenderjahr 2024 zu stellen.
Wenn Sie für ein minderjähriges Kind, das nicht bei Ihnen gemeldet ist, keine Geburtsurkunde, keinen Auszug aus dem Geburtsregister oder die IdNr. des Kindes beibringen können, weil Sie beispielsweise den Aufenthaltsort des Kindes nicht kennen, richten Sie den Antrag auf Berücksichtigung dieses Kindes bitte unter Beifügung anderer geeigneter Nachweise an Ihr zuständiges Finanzamt.
Das Gleiche gilt, wenn:
- Sie den vollen Kinderfreibetrag beantragen, weil der Wohnsitz des anderen Elternteils nicht ermittelt werden kann oder der Vater des Kindes amtlich nicht feststellbar ist,
- Sie den vollen Kinderfreibetrag beantragen, weil der andere Elternteil voraussichtlich das gesamte Kalenderjahr im Inland weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt hat,
- Sie die Übertragung des Kinderfreibetrags beantragen, oder
- Sie einen Kinderfreibetrag für ein im Ausland ansässiges Kind beantragen.