Bei der Steuererklärung 2024 muss das Existenzminimum aller Familienmitglieder steuerfrei bleiben. Damit Eltern bei gleichem Einkommen nicht höher besteuert werden als Kinderlose, bleibt ein Einkommensbetrag in Höhe des Existenzminimums sowie der Bedarf für Betreuung, Erziehung oder Ausbildung ihrer Kinder steuerfrei. Dies wird entweder durch das Kindergeld oder durch Freibeträge für Kinder sichergestellt.
Während des Kalenderjahres wird monatlich das Kindergeld ausgezahlt. Wenn nach Ablauf des Kalenderjahres eine Steuererklärung abgegeben wird, prüft das Finanzamt von Amts wegen, ob das Kindergeld ausreicht, um das Existenzminimum freizustellen, oder ob im Nachhinein Freibeträge (Kinderfreibetrag und Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf) anzusetzen sind.
Diese Freibeträge werden bei der Berechnung der Lohnsteuer in der Regel nicht berücksichtigt. Sie beeinflussen jedoch die Höhe des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer. Um dem Arbeitgeber eine korrekte Berechnung dieser Abzugsbeträge zu ermöglichen, wird die Zahl der Kinderfreibeträge normalerweise automatisch als ELStAM erfasst. Es ist jedoch möglich, beim Wohnsitzfinanzamt eine geringere Anzahl von Kindern zu beantragen oder die Berücksichtigung der Kinderfreibeträge insgesamt auszuschließen, zum Beispiel, wenn der Arbeitgeber nicht wissen soll, dass Sie Kinder haben oder wie viele.
Kinder sind
- leibliche und angenommene Kinder sowie
- Pflegekinder (ausgenommen „Kostkinder“, die aus finanziellen Gründen aufgenommen wurden).
Jedes Kind wird mit dem Zähler 0,5 berücksichtigt. Der Zähler erhöht sich auf 1,0, wenn:
- die leiblichen Eltern oder Pflegeeltern eines Kindes im Inland verheiratet sind und nicht dauerhaft getrennt leben,
- ein im Inland lebender Lebenspartner das leibliche Kind seines Partners angenommen hat und beide Lebenspartner nicht dauerhaft getrennt leben,
- nicht dauerhaft getrennt lebende und im Inland wohnende Ehegatten ein Kind gemeinsam angenommen haben,
- der andere Elternteil eines leiblichen oder angenommenen Kindes vor Beginn des Kalenderjahres 2024 verstorben ist,
- der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin das Kind allein angenommen hat,
- es sich um ein Pflegekind handelt und das Pflegeverhältnis nur zur Arbeitnehmerin oder zum Arbeitnehmer besteht,
- der Wohnsitz des anderen Elternteils nicht ermittelt werden kann,
- der Vater des Kindes amtlich nicht feststellbar ist, z. B. weil die Mutter den Namen des Vaters nicht bekannt gegeben hat, oder
- der andere Elternteil während des gesamten Kalenderjahres 2024 voraussichtlich weder im Inland einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Der Kinderfreibetrag kann auf Antrag auch auf einen Stiefelternteil oder Großelternteil übertragen werden, wenn dieser das Kind in seinem Haushalt aufgenommen hat. Die Übertragung ist auch möglich, wenn der Stief- oder Großelternteil anstelle der Eltern Unterhalt für das Kind leistet und einer Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind unterliegt. Für diese Übertragungsfälle hält das Finanzamt einen besonderen Vordruck (Anlage K) bereit.
Die Zahl der Kinderfreibeträge wird nur bei den Steuerklassen I bis IV als ELStAM erfasst.
Für Kinder im Ausland werden Kinderfreibeträge nur berücksichtigt, wenn die dortigen Verhältnisse denen im Inland entsprechen. In diesem Fall können um 1/4, 1/2 oder 3/4 verminderte Beträge in Betracht kommen.