Für die Steuererklärung 2024 haben Ehegatten und eingetragene Lebenspartner bzw. Lebenspartnerinnen die Möglichkeit, ihre Steuerklassenkombination zu wählen. Die gewählte Kombination bleibt im Folgejahr bestehen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Allerdings muss die Berücksichtigung eines Faktors spätestens nach zwei Jahren neu beantragt werden.
Zudem können Ehegatten und Lebenspartner eine ungünstigere Steuerklasse wählen, beispielsweise wenn sie ihrem Arbeitgeber den aktuellen Familienstand (z. B. nach einer Eheschließung) nicht mitteilen möchten.
Für die Steuererklärung 2024 können Sie Ihre als ELStAM gespeicherte Steuerklasse im Laufe des Kalenderjahres 2024, spätestens jedoch bis zum 30. November 2024, beim Finanzamt ändern lassen.
Der Antrag auf Steuerklassenwechsel ist in der Regel von beiden Ehegatten bzw. Lebenspartnern gemeinsam zu stellen und bei Wahl des Faktorverfahrens unter Angabe der voraussichtlichen Arbeitslöhne des Kalenderjahres 2024 oder in Verbindung mit einem Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung einzureichen.
Dieser Antrag kann online über „Mein Elster“ (www.elster.de) oder mittels des Vordrucks „Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten/Lebenspartnern“ gestellt werden.
In Papierform ist der Antrag von beiden Ehegatten bzw. Lebenspartnern eigenhändig zu unterschreiben.
Ein Antrag auf Steuerklassenwechsel kann außerdem mehrfach gestellt werden.
Ein Wechsel der Steuerklassenkombination III/V in IV/IV ist auch auf Antrag nur eines Ehegatten bzw. Lebenspartners möglich. Durch diese einseitige Antragsmöglichkeit wird gewährleistet, dass die Steuerklassenkombination III/V nur dann zur Anwendung kommt, wenn beide Ehegatten bzw. Lebenspartner dies wünschen.
Der Antrag kann online über „Mein Elster“ (www.elster.de) oder beim Finanzamt mittels des Vordrucks „Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten/Lebenspartnern“ gestellt werden. In Papierform ist der Antrag vom Antragsteller eigenhändig zu unterschreiben.
Der Steuerklassenwechsel erfolgt in der Regel ab dem Beginn des Monats, der auf die Antragstellung folgt. Eine Ausnahme gilt im Falle einer Eheschließung: Hier kann die Änderung der Steuerklassen rückwirkend ab dem Monat der Heirat erfolgen.