Bei der Steuererklärung 2024 gibt es keine allgemein gültige Antwort auf die Frage, was besser ist: IV/IV, III/V oder das Faktorverfahren. Letztendlich hängt die Entscheidung von Ihren persönlichen Verhältnissen und Interessen ab.
- Möchten Sie, dass sich die Lohnsteuerbelastung und die Verteilung der Lohnsteuer zwischen Ihnen und Ihrem Ehegatten/Lebenspartner hauptsächlich nach dem Verhältnis der Arbeitslöhne richten, sollten Sie das Faktorverfahren in Erwägung ziehen.
- Möchten Sie, dass Ihnen während des Kalenderjahres möglichst wenig Lohnsteuer einbehalten wird, prüfen Sie, bei welcher Steuerklassenkombination (III/V oder IV/IV) für Sie insgesamt der geringste Steuerabzug entsteht.
Informationen zur Steuerklassenwahl und zu weiteren lohnsteuerlichen Fragen finden Sie auf den Internetseiten des Bundesfinanzministeriums (www.bundesfinanzministerium.de > Themen > Steuern > Steuerarten > Lohnsteuer > BMF-Schreiben > Allgemeines). I
Eines muss betont werden: Die während des Kalenderjahres einbehaltene Lohnsteuer sagt nichts über die Höhe der tatsächlichen Jahressteuer aus. Die Einkommensteuer (Jahressteuer) wird durch die Wahl der Steuerklasse nicht beeinflusst. Durch die Steuerklassenwahl können Sie jedoch beeinflussen, ob nach Ablauf des Jahres eine Steuererstattung oder Steuernachzahlung erfolgt.
- Bei der Steuerklassenkombination III/V besteht die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung (siehe Seite 43), wenn beide Ehegatten/Lebenspartner Arbeitslohn erhalten haben. Hierbei werden dann zu viel oder zu wenig gezahlte Steuern ausgeglichen. Auch beim Faktorverfahren besteht die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung. Bei der Steuerklassenkombination IV/IV können Sie überzahlte Steuern durch die Einkommensteuerveranlagung zurückfordern.
- Wenn Sie eine Steuernachzahlung erwarten, setzt das Finanzamt vierteljährliche Vorauszahlungen fest, wenn diese mindestens 400 Euro pro Kalenderjahr und mindestens 100 Euro pro Zahlungszeitpunkt betragen. Dadurch wird ein zu geringer Lohnsteuerabzug aufgrund der Steuerklassenwahl bereits im laufenden Kalenderjahr korrigiert. Eine Steuernachzahlung wird in der Regel vermieden, wenn Sie die Steuerklassen IV/IV wählen.
Denken Sie daran, dass die Wahl der Steuerklassenkombination (eine der beiden Kombinationen oder das Faktorverfahren) auch die Höhe von Entgelt-/Lohnersatzleistungen beeinflussen kann, z. B. Arbeitslosengeld I, Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Elterngeld oder die Höhe des Lohnanspruchs bei Altersteilzeit. Eine vor Jahresbeginn getroffene Steuerklassenwahl wird von der Agentur für Arbeit in der Regel anerkannt.
Wenn Ehegatten/Lebenspartner im Laufe des Kalenderjahres die Steuerklassen wechseln oder das Faktorverfahren wählen, können sich bei der Zahlung von Entgelt-/Lohnersatzleistungen, z. B. aufgrund von Arbeitslosigkeit eines Ehegatten/Lebenspartners, oder bei der Höhe des Lohnanspruchs bei Altersteilzeit unerwartete Auswirkungen ergeben.
Wenn Sie erwarten, bald Entgelt-/Lohnersatzleistungen zu erhalten oder bereits erhalten, oder in Altersteilzeit gehen möchten, sollten Sie vor der Neuwahl der Steuerklassenkombination die Auswirkungen auf die Höhe der Entgelt-/Lohnersatzleistungen bei Ihrem zuständigen Sozialleistungsträger bzw. bei der Höhe des Lohnanspruchs bei Altersteilzeit bei Ihrem Arbeitgeber erfragen.