Die Städte und Gemeinden übermitteln der Finanzverwaltung auch für die Steuererklärung 2024 die rechtliche Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft sowie das Datum des Eintritts und Austritts.
Auf Basis dieser Daten werden Beginn und Ende der Kirchensteuerpflicht als Grundlage für das Kirchensteuerabzugsmerkmal zur Bildung der ELStAM gespeichert und dem Arbeitgeber zur Verfügung gestellt. Gehören Sie keiner oder keiner kirchensteuererhebungsberechtigten Religionsgemeinschaft an, wird kein Merkmal bereitgestellt.
Neben Ihrer Religionszugehörigkeit wird die Religionszugehörigkeit Ihres Ehegatten/Lebenspartners bei der Bildung der ELStAM nur dann berücksichtigt, wenn dieser einer anderen steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört und diese Religionsgemeinschaft zudem im Land Ihres Arbeitgebers hebeberechtigt ist.
Aus dem Fehlen des Kirchensteuerabzugsmerkmals für Ihren Ehegatten/Lebenspartner kann daher nicht geschlossen werden, dass dieser keiner Religionsgemeinschaft angehört.