Ehegatten/Lebenspartner werden bei der Steuererklärung 2024 in der Regel gemeinsam besteuert, was für sie häufig günstiger ist. In besonderen Einzelfällen kann jedoch auch eine Einzelveranlagung vorteilhafter sein.
Der Arbeitgeber kennt normalerweise nur den Arbeitslohn der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers, der für ihn arbeitet, nicht aber den des Ehegatten/Lebenspartners. Daher kann beim Lohnsteuerabzug nur der eigene Arbeitslohn berücksichtigt werden. Die Arbeitslöhne beider Ehegatten/Lebenspartner können erst nach Ablauf des Jahres bei der Einkommensteuerveranlagung zusammengeführt werden, um die korrekte Jahressteuer zu ermitteln.
Daher lässt es sich oft nicht vermeiden, dass im Laufe des Kalenderjahres zu viel oder zu wenig Lohnsteuer einbehalten wird.
Um dem Jahresergebnis möglichst nahe zu kommen, stehen den Ehegatten/Lebenspartnern zwei Steuerklassenkombinationen und das Faktorverfahren als Wahlmöglichkeiten zur Verfügung:
a) Steuerklassenkombinationen für Ehegatten/Lebenspartner
Die Steuerklassenkombination IV/IV (gesetzlicher Regelfall) bei der Steuererklärung 2024 geht davon aus, dass die Ehegatten/Lebenspartner etwa gleich viel verdienen. Die Kombination III/V ist so gestaltet, dass die Summe der Steuerabzugsbeträge für beide Ehegatten/Lebenspartner etwa der gemeinsamen Jahressteuer entspricht, wenn der Ehegatte/Lebenspartner mit Steuerklasse III 60 Prozent und der mit Steuerklasse V 40 Prozent der gemeinsamen Arbeitseinkommen erzielt.
Das führt dazu, dass der Steuerabzug bei Steuerklasse V im Verhältnis höher ist als bei den Steuerklassen III und IV. Dies liegt daran, dass in Steuerklasse V der Grundfreibetrag für das Existenzminimum nicht berücksichtigt wird, jedoch in doppelter Höhe bei Steuerklasse III. Wenn das tatsächliche Verhältnis der Arbeitseinkommen nicht der 60:40-Annahme entspricht, kann es zu Steuernachzahlungen kommen. Daher besteht bei der Wahl der Kombination III/V die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung.
Bei Eheschließungen im laufenden Kalenderjahr wird für Ehegatten automatisch die Kombination IV/IV gebildet. Die Ehegatten können gemeinsam eine Änderung dieser automatisch gebildeten Kombination – insbesondere in III/V – beantragen. In diesem Fall gilt die Änderung ab dem Monat der Eheschließung, abweichend von den üblichen Wechselregelungen für Steuerklassenkombinationen.
b) Faktorverfahren bei der Steuererklärung 2024
Anstelle der Steuerklassenkombination III/V können Sie ergänzend zur Steuerklassenkombination IV/IV das Faktorverfahren wählen.
Durch die Kombination IV/IV in Verbindung mit dem vom Finanzamt berechneten und als ELStAM erfassten Faktor wird erreicht, dass für jeden Ehegatten/Lebenspartner der jeweils gültige Grundfreibetrag beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt wird. Die einzubehaltende Lohnsteuer reduziert sich durch Anwendung des Faktors von 0,… (immer kleiner als eins), entsprechend der Wirkung des Splittingverfahrens. Der Faktor ist ein steuermindernder Multiplikator, der sich bei unterschiedlichen Arbeitslöhnen der Ehegatten/Lebenspartner aus der Wirkung des Splittingverfahrens ergibt. Freibeträge (siehe Seite 21) werden in den Faktor einbezogen. Der Faktor wird dem Arbeitgeber automatisch bereitgestellt.
Das Bundesministerium der Finanzen und die obersten Finanzbehörden der Länder bieten auf ihren Internetseiten unter www.bmf-steuerrechner.de eine Steuerberechnung, eine Berechnungsmöglichkeit für den Faktor sowie einen Lohnsteuervergleich an, damit Sie die steuerlichen Auswirkungen der jeweiligen Steuerklassenkombination prüfen können. Ein Beispiel zum Faktorverfahren finden Sie im „Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2024 bei Ehegatten oder Lebenspartnern, die beide Arbeitnehmer sind“, das voraussichtlich ab dem zweiten Quartal 2024 unter www.bundesfinanzministerium.de abrufbar sein wird. Bis dahin kann auf das Merkblatt für das Jahr 2023 zurückgegriffen werden.
Das Faktorverfahren kann unter „Mein Elster“ (www.elster.de) oder mit dem Vordruck „Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten/Lebenspartnern“ beim Wohnsitzfinanzamt beantragt werden. Der ermittelte Faktor gilt dann für zwei Kalenderjahre.
Soll bei der Berechnung des Faktors ein Freibetrag für Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen oder andere steuermindernde Beträge berücksichtigt werden, übermitteln Sie bitte unter „Mein Elster“ (www.elster.de) zusätzlich den „Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung“ oder reichen diesen bei Ihrem Finanzamt ein.
Ein bereits für das Antragsjahr gültiger Freibetrag wird vom Finanzamt in die Berechnung des Faktors einbezogen und für beide Jahre der Gültigkeit des Faktorverfahrens berücksichtigt. Der Faktor wird dem Arbeitgeber im ELStAM-Verfahren automatisch zum elektronischen Abruf bereitgestellt.