Steuerklasse VI gilt bei der Steuererklärung 2024 für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die gleichzeitig von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn beziehen, und dient der Einbehaltung der Lohnsteuer auf das Einkommen aus dem zweiten und weiteren Dienstverhältnissen.
Der Lohnsteuerabzug nach Steuerklasse VI sollte von dem Arbeitgeber vorgenommen werden, von dem der niedrigere Arbeitslohn (gekürzt um etwaige Freibeträge) bezogen wird.
Es ist daher wichtig, den Arbeitgeber über das Bestehen eines weiteren Dienstverhältnisses zu informieren, da ansonsten eine korrekte Bildung der ELStAM und damit eine zutreffende Besteuerung durch den Arbeitgeber nicht gewährleistet werden kann.