Steuerklasse II gilt bei der Steuererklärung 2024 für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die unter Steuerklasse I fallen, wenn ihnen der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zusteht.
Voraussetzung dafür ist, dass die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer alleinstehend ist und mindestens ein Kind in seinem Haushalt lebt, für das er einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld erhält und das bei ihm mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldet ist. Falls das Kind bei mehreren Personen gemeldet ist, steht der Entlastungsbetrag normalerweise dem Alleinerziehenden zu, der das Kindergeld bezieht.
Lebt die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer in einer eheähnlichen Gemeinschaft, kann der Entlastungsbetrag nicht gewährt werden. Gleiches gilt, wenn der Alleinerziehende mit einer anderen volljährigen Person, für die kein Kinderfreibetrag oder Kindergeld gezahlt wird (z. B. ein weiteres, volljähriges Kind, das nach der Berufsausbildung in der Wohnung lebt), einen gemeinsamen Haushalt führt. Es besteht keine Haushaltsgemeinschaft mit anderen volljährigen Personen, wenn sie sich weder tatsächlich noch finanziell an der Haushaltsführung beteiligen.
Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag nicht erfüllt sind, ist die Steuerklasse II nicht zulässig. Das Finanzamt darf die Steuerklasse II nur als ELStAM eintragen, wenn die Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende gegeben sind. Für die Antragstellung ist das Formular „Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung“ samt „Anlage Kinder zum Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag“ zu verwenden. Wenn die Voraussetzungen für die Steuerklasse II wegfallen, muss dies dem zuständigen Finanzamt gemeldet werden.
Bei der Lohnsteuerberechnung wird in Steuerklasse II stets der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende für ein Kind berücksichtigt (4.260 Euro), auch wenn der Arbeitnehmer mehrere berücksichtigungsfähige Kinder hat.
Eine Arbeitnehmerin bzw. ein Arbeitnehmer, die bzw. der für weitere Kinder im Haushalt einen zusätzlichen Erhöhungsbetrag beim Entlastungsbetrag für Alleinerziehende erhält (240 Euro für jedes weitere Kind), kann im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt die Eintragung eines Freibetrags für den Lohnsteuerabzug beantragen.