Die Finanzverwaltung ist für die Änderung sämtlicher Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) im Rahmen der Steuererklärung 2024 zuständig.
Die Städte und Gemeinden verwalten hingegen die Meldedaten wie Familienstand, die Zuordnung minderjähriger meldepflichtiger leiblicher Kinder oder die Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft. Änderungen dieser Meldedaten werden von den Städten und Gemeinden an das BZSt übermittelt.
Falls Sie im Inland meldepflichtig sind, kann die Finanzverwaltung die ELStAM nur korrekt bilden, wenn Sie Ihrer gesetzlichen Meldepflicht gegenüber der Stadt oder Gemeinde nachkommen.
Wenn Sachverhalte zu berücksichtigen sind, die nicht in die Zuständigkeit der Meldebehörden fallen, wie volljährige Kinder oder Ehegatten/Partner im Ausland, wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Finanzamt.
Falls Sie im Inland nicht meldepflichtig sind, ist immer eine Klärung hinsichtlich der Bildung der ELStAM mit dem zuständigen Finanzamt erforderlich.